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Die Untersuchung widmet sich dem Problem einer Majorisierung innerhalb eines Stimmbindungspools. Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen eine poolinterne Mehrheitsbildung auf die gesetzlichen Vorschriften des Gesellschafts-, Konzern- und Kapitalmarktrechts hat. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Auslegung der Zurechnungstatbestände des Acting in Concert sowie des beherrschenden Einflusses im konzernrechtlichen Sinne. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass eine wechselseitige Stimmrechtszurechnung im Fall einer Majorisierung zu korrekturbedürftigen Ergebnissen führt, die eine teleologische Reduktion der Zurechnungsvorschriften mit der Folge einer einseitigen Stimmrechtszurechnung erforderlich machen.
Der verfassungsrechtlich als Ergänzungsabgabe einzuordnende Solidaritätszuschlag ist seit seiner Einführung politisch umstritten und immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Ausgehend von einer historischen Darstellung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs arbeitet der Autor zunächst verfassungsrechtliche Voraussetzungen zur Erhebung einer Ergänzungsabgabe heraus, die diese Abgabe signifikant von anderen Steuern unterscheiden. Insbesondere darf eine Ergänzungsabgabe nur für einen bestimmten Zeitraum erhoben werden und bedarf eines Zwecks zur sachlichen Rechtfertigung. Anhand dieser Kriterien wird sodann die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags überprüft. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ist.
Hinter dem Anglizismus «Related Party Transactions» verbirgt sich das insbesondere aus dem Aktienrecht bekannte Phänomen, dass die Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit ihren Organmitgliedern oder einflussreichen Aktionären bzw. ihnen nahestehenden Angehörigen abschließt. Das Problem ist nicht neu. Die Gefahr, dass das Geschäft nicht zu marktüblichen Konditionen geschlossen wird, liegt auf der Hand. Der Europäische Gesetzgeber hat sich jüngst der Problematik angenommen und mit Art. 9c der novellierten Aktionärsrechterichtlinie (ARRL) nach langem Ringen im Trilog einer Regulierung zugeführt. Die Autorin unternimmt keine Detailanalyse des Art. 9c ARRL, sondern untersucht rechtspolitisch mehrere neuralgische Punkte innerhalb der Debatte um Related Party Transactions und ihrer Regulierung.
Der Band befasst sich mit der Haftung der GmbH-Geschäftsführung in unterschiedlichen Stadien einer Gesellschaftskrise. In einer rechtsvergleichenden Analyse stellt der Autor die einschlägigen Reglungen in Italien und Deutschland dar und vergleicht diese. Zudem sind die aktuellen europäischen Normen des Insolvenzrechts Teil der Untersuchung.
Das vorliegende Buch befasst sich mit Untersuchung über Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsinstitutionen in Deutschland und China. Neben DIS und CIETAC ¿ die führenden Schiedsinstitutionen in beiden Staaten ¿ werden andere Schiedsinstitutionen, wie IHK Hamburg, CEAC, HKIAC, chinesische lokale Schiedskommissionen sowie ICC-Schiedsgerichtshof, LCIA, SCAI, SIAC usw. beispielhaft in die Studie einbezogen. Die Autorin stellt die Organisation von Schiedsinstitutionen in Deutschland und China vor und untersucht das Vorgehen der Schiedsinstitutionen in den laufenden Schiedsverfahren und das Verhältnis der Schiedsinstitutionen zu den Parteien und den Schiedsrichtern. Abschließend stellt sie rechtspolitische Überlegungen zur Gewährleistung der schiedsrichterlichen Unabhängigkeit durch Schiedsinstitutionen an.
Sowohl durch die Praxis der nationalen Finanzgerichte als auch durch das Damoklesschwert des Beihilferechts scheint der Zweck der verbindlichen Auskunft, Rechtssicherheit in einem komplexen Steuerrecht zu gewähren, nicht mehr erreicht. Die Finanzgerichte prüfen verbindliche Auskünfte inhaltlich lediglich auf evidente Fehler und einer richtigen Sachverhaltserfassung. Der Steuerpflichtige, der Auskunft zu einer komplexen Rechtsfrage begehrt, wird mithin auf die spätere Steuerfestsetzung vertröstet. Eingedenk des eigentlichen Zwecks der Auskunft und im Hinblick auf die Gebührenpflicht ist dies höchst kritisch zu bewerten. Der erste Teil der Arbeit setzt sich mit diesem Problem auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben kritisch auseinander. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Frage untersucht, ob die verbindliche Auskunft im Einzelfall eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV darstellen könnte. Diese Frage wird auf Basis der Praxis der Kommission zu den bekannten Tax-Rulings-Verfahren in Sachen Apple, Amazon etc. untersucht.
Der 72. Deutsche Juristentag hat im Jahre 2018 empfohlen, für das Personengesellschaftsrecht ein eigenes Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild der §§¿241 ff. AktG gesetzlich einzuführen. Die Publikation befasst sich mit der Frage, ob das aktienrechtliche Beschlussmängelsystem bereits de lege lata nicht nur in der GmbH, sondern in allen rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts gilt. Ausgangspunkt dieser Frage ist, wie der Beschluss privatwirtschaftlicher Zweckverbände dogmatisch einzuordnen ist und auf welche Weise er zustande kommt. Die Autorin arbeitet für die Beantwortung dieser Frage die historische Entwicklung des Beschlussrechts auf.
Gegenstand des Bandes ist die Rechtsprechung der Kammern des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Strafvollzug. Die Rechtsprechung der Kammern nimmt einen großen Anteil an der des Bundesverfassungsgerichts insgesamt ein. Vor diesem Hintergrund zeigt die Autorin, welche Inhalte sich der einschlägigen Kammerrechtsprechung entnehmen lassen und wie diese sich zur Rechtsprechung der Senate des Bundesverfassungsgerichts verhält.
Der Gesetzgeber hat die Investmentkommanditgesellschaft nicht nur als investmentrechtliche Organisationsform etabliert, er ordnet sie auch als eine Unterart der handelsrechtlichen Kommanditgesellschaft (KG) den Personenhandelsgesellschaften zu. Mit dem Hinweis auf die Vornahme von lediglich erforderlichen Abweichungen behauptet der Gesetzgeber, dass die gesetzestypische KG identitätswahrend in das investmentrechtliche Systemgefüge eingebunden ist. Mit anderen Worten: Die durch das KAGB geschaffenen Modifikationen führen zu keiner Entfremdung, die die Eigenschaft der InvestmentKG als HGB-KG in Frage stellen würde. Die vorliegende Arbeit misst den Gesetzgeber an dieser Einschätzung, wobei insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht aufgegriffen wird.
Die Vertragsbeziehung zwischen bildenden Künstlern und Galeristen darf als einer der letzten Bereiche des Wirtschaftslebens gelten, der bis heute von rechtlicher Seite kaum Beachtung gefunden hat. Ein wichtiger Grund hierfür mag der im Kunsthandel weit verbreitete Vorbehalt gegenüber schriftlichen Vereinbarungen sein. Ausgehend von der Vertragspraxis werden in dieser Arbeit die im Kunsthandel am häufigsten vorkommenden Vertragstypen untersucht. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet der Ausstellungsvertrag, der die Ausstellung und den Verkauf von (meist unveröffentlichten) Werken der bildenden Kunst und der Fotografie zum Gegenstand hat. Da Galeristen und Künstler meist in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung stehen, werden auch exklusive Kooperationsverträge auf ihre Zulässigkeit überprüft. Die Arbeit schließt mit einem Überblick über die urheberrechtlichen Interessen, die bei Künstlerverträgen regelmäßig betroffen sind.
Der Letter of Intent bzw. Term Sheet, Heads of Agreement, Memorandum of Understanding sind im Vorfeld verschiedenster Transaktionen regelmäßig anzutreffen. Weder die Terminologie noch die rechtlichen Auswirkungen im deutschen, englischen und US-amerikanischen Recht sind bislang abschließend geklärt. Zwischen rechtlichem Nullum und verbindlichem Hauptvertrag liegt eine Vielzahl von Verbindlichkeitsgraden des Letter of Intent. Oft ist der Letter of Intent ein Vertrag sui generis, z.B. ein «Fixierungsvertrag». Diese Arbeit beleuchtet die Formenvielfalt des Letter of Intent, die Fragen seiner vertraglichen Bindungswirkung und seine Haftungsrisiken.
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