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Der polizeiliche Todesschuß ist rechtlich ein schwierig zu beurteilendes Ereignis. Manche Polizeigesetze erwähnen ihn, andere nicht. Zur uneinheitlichen polizeirechtlichen Lage kommt hinzu, daß in allen Ländern § 32 StGB gilt ¿ aber auch für Polizisten im Dienst? Die ausdrücklichen polizeirechtlichen Ermächtigungen und die strafrechtliche Rechtfertigung reichen unterschiedlich weit. Was gilt im Fall einer Kollision? Ob das gezielte Erschießen ohne ausdrückliche polizeigesetzliche Ermächtigung überhaupt zulässig ist und ob eine solche Ermächtigung aus anderen Rechtsquellen abgeleitet werden kann, kontrastiert diese Untersuchung anhand einer strafrechtlichen Betrachtung.
Die Arbeit befasst sich mit Schwierigkeiten der strafrechtlichen Vorsatzzurechnung. Über die dogmatische Diskussion hinaus stellt sich die Frage, ob die wissenschaftliche Argumentation um die Vorsatzzurechnung den Weg zu gerechten Entscheidungen bereiten kann. Durch die Analyse der umstrittenen rechtlichen Figur der aberratio ictus und ihre Inkongruenzen, wird hier in unterschiedlichen Argumentationsebenen versucht, eine allgemeine Kritik der Strafrechtswissenschaft zu leisten, insbesondere ihres Anspruchs, mittels einer Verbrechenssystematik zu richtigen Entscheidungen zu führen.
Die Arbeit behandelt die Möglichkeiten des deutschen Strafverfahrensrechts, die Aufhebung rechtskräftiger rechtsfehlerhafter Urteile im Wege der Wiederaufnahme zu erreichen. Auf eine Einleitung zum Wesen der Wiederaufnahme folgen Ausführungen über die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiederaufnahmegründe in § 79 Abs. 1 BVerfGG und § 359 Nr. 6 StPO sowie zur praktischen Relevanz der Normen. Eine anschließende rechtsmethodische Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass das bestehende Recht die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht, wenn ein Strafurteil gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Nach einer Analyse der bisher in der Literatur zu diesem Thema vorgestellten Lösungsansätze wird abschließend die Forderung abgelehnt, das Strafprozessrecht um einen Wiederaufnahmegrund zu erweitern, der die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Rechtsfehlerhaftigkeit eines Urteils gestattet.
Die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen ist in der Praxis ein wichtiges Finanzierungsinstrument. Die vertragliche Ausgestaltung der Anteilsverpfändung bereitete nicht zuletzt vor dem Hintergrund Schwierigkeiten, dass bereits der gesetzliche Umfang des Pfandrechts sowie die Rechtsstellung der Beteiligten bislang nicht eindeutig rechtsdogmatisch abgesteckt waren. Gegenstand der Arbeit ist es daher, einheitliche, an den einschlägigen Rechtsmaterien ausgerichtete Richtlinien zur Bewertung der Geschäftsanteilsverpfändung herauszustellen. Die Eckpfeiler der Studie bilden einerseits die Untersuchungen zum Umfang des Anteilspfandrechts und möglicher Sonderformen sowie die rechtliche Stellung der Beteiligten; andererseits die hieran anknüpfenden vertraglichen Regelungsmöglichkeiten und das Risiko weitreichender Vertragsgestaltungen. Die Untersuchung der Verwertung des Anteilspfandrechts hat maßgeblich die bislang vernachlässigte Fragestellung zum Gegenstand, welche Einflussmöglichkeiten sich den Mitgesellschaftern bei einer drohenden Verwertung des Geschäftsanteils bieten. Der Verfasser legt der Arbeit den Regierungsentwurf des MoMiG vom 23. Mai 2007 zu Grunde.
Deutschland beherbergt im Rahmen der NATO eine große Anzahl ausländischer Truppen. Deren Übungstätigkeit beeinträchtigt naturgemäß Bevölkerung und Umwelt. Die entstehenden Konflikte rufen nach rechtlicher Regelung, die dadurch erschwert wird, dass auf der einen Seite ausländische Hoheitsträger stehen. Spezialregelungen sind erforderlich, um völkerrechtliche Belange mit denen des deutschen Rechts zu koordinieren. Sie finden sich im NATO-Truppenstatut nebst Zusatzabkommen. Für den wichtigen Bereich des Bau- und Immissionsschutzrechts untersucht die Arbeit, inwieweit deutsches Recht bei baulichen Maßnahmen der Stationierungsstreitkräfte zur Anwendung gelangt. Dabei wird auch aufgezeigt, wie sich nach der deutschen Wiedervereinigung die Rechtslage verändert und aus deutscher Sicht verbessert hat.
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