Gjør som tusenvis av andre bokelskere
Abonner på vårt nyhetsbrev og få rabatter og inspirasjon til din neste leseopplevelse.
Ved å abonnere godtar du vår personvernerklæring.Du kan når som helst melde deg av våre nyhetsbrev.
Sowohl durch die Praxis der nationalen Finanzgerichte als auch durch das Damoklesschwert des Beihilferechts scheint der Zweck der verbindlichen Auskunft, Rechtssicherheit in einem komplexen Steuerrecht zu gewähren, nicht mehr erreicht. Die Finanzgerichte prüfen verbindliche Auskünfte inhaltlich lediglich auf evidente Fehler und einer richtigen Sachverhaltserfassung. Der Steuerpflichtige, der Auskunft zu einer komplexen Rechtsfrage begehrt, wird mithin auf die spätere Steuerfestsetzung vertröstet. Eingedenk des eigentlichen Zwecks der Auskunft und im Hinblick auf die Gebührenpflicht ist dies höchst kritisch zu bewerten. Der erste Teil der Arbeit setzt sich mit diesem Problem auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben kritisch auseinander. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Frage untersucht, ob die verbindliche Auskunft im Einzelfall eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV darstellen könnte. Diese Frage wird auf Basis der Praxis der Kommission zu den bekannten Tax-Rulings-Verfahren in Sachen Apple, Amazon etc. untersucht.
Der 72. Deutsche Juristentag hat im Jahre 2018 empfohlen, für das Personengesellschaftsrecht ein eigenes Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild der §§¿241 ff. AktG gesetzlich einzuführen. Die Publikation befasst sich mit der Frage, ob das aktienrechtliche Beschlussmängelsystem bereits de lege lata nicht nur in der GmbH, sondern in allen rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts gilt. Ausgangspunkt dieser Frage ist, wie der Beschluss privatwirtschaftlicher Zweckverbände dogmatisch einzuordnen ist und auf welche Weise er zustande kommt. Die Autorin arbeitet für die Beantwortung dieser Frage die historische Entwicklung des Beschlussrechts auf.
Gegenstand des Bandes ist die Rechtsprechung der Kammern des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Strafvollzug. Die Rechtsprechung der Kammern nimmt einen großen Anteil an der des Bundesverfassungsgerichts insgesamt ein. Vor diesem Hintergrund zeigt die Autorin, welche Inhalte sich der einschlägigen Kammerrechtsprechung entnehmen lassen und wie diese sich zur Rechtsprechung der Senate des Bundesverfassungsgerichts verhält.
Der Gesetzgeber hat die Investmentkommanditgesellschaft nicht nur als investmentrechtliche Organisationsform etabliert, er ordnet sie auch als eine Unterart der handelsrechtlichen Kommanditgesellschaft (KG) den Personenhandelsgesellschaften zu. Mit dem Hinweis auf die Vornahme von lediglich erforderlichen Abweichungen behauptet der Gesetzgeber, dass die gesetzestypische KG identitätswahrend in das investmentrechtliche Systemgefüge eingebunden ist. Mit anderen Worten: Die durch das KAGB geschaffenen Modifikationen führen zu keiner Entfremdung, die die Eigenschaft der InvestmentKG als HGB-KG in Frage stellen würde. Die vorliegende Arbeit misst den Gesetzgeber an dieser Einschätzung, wobei insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht aufgegriffen wird.
Die Vertragsbeziehung zwischen bildenden Künstlern und Galeristen darf als einer der letzten Bereiche des Wirtschaftslebens gelten, der bis heute von rechtlicher Seite kaum Beachtung gefunden hat. Ein wichtiger Grund hierfür mag der im Kunsthandel weit verbreitete Vorbehalt gegenüber schriftlichen Vereinbarungen sein. Ausgehend von der Vertragspraxis werden in dieser Arbeit die im Kunsthandel am häufigsten vorkommenden Vertragstypen untersucht. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet der Ausstellungsvertrag, der die Ausstellung und den Verkauf von (meist unveröffentlichten) Werken der bildenden Kunst und der Fotografie zum Gegenstand hat. Da Galeristen und Künstler meist in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung stehen, werden auch exklusive Kooperationsverträge auf ihre Zulässigkeit überprüft. Die Arbeit schließt mit einem Überblick über die urheberrechtlichen Interessen, die bei Künstlerverträgen regelmäßig betroffen sind.
Der Letter of Intent bzw. Term Sheet, Heads of Agreement, Memorandum of Understanding sind im Vorfeld verschiedenster Transaktionen regelmäßig anzutreffen. Weder die Terminologie noch die rechtlichen Auswirkungen im deutschen, englischen und US-amerikanischen Recht sind bislang abschließend geklärt. Zwischen rechtlichem Nullum und verbindlichem Hauptvertrag liegt eine Vielzahl von Verbindlichkeitsgraden des Letter of Intent. Oft ist der Letter of Intent ein Vertrag sui generis, z.B. ein «Fixierungsvertrag». Diese Arbeit beleuchtet die Formenvielfalt des Letter of Intent, die Fragen seiner vertraglichen Bindungswirkung und seine Haftungsrisiken.
In der modernen Informationsgesellschaft umfasst die Berichterstattung der Medien über Strafverfahren auch ¿ und gerade ¿ das Stadium des Vorverfahrens. Das Vorverfahren ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht öffentlich, sondern unterliegt dem Grundsatz der Geheimhaltung (Art. 73 StPO). Dieser Grundsatz wird allerdings dann durchbrochen, wenn die Staatsanwaltschaft unter gewissen Bedingungen zu einer Orientierung der Öffentlichkeit verpflichtet ist. Unter welchen Voraussetzungen ist die Staatsanwaltschaft zu einer Orientierung der Öffentlichkeit nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet? Welche materiellrechtlichen und prozessualen Konsequenzen kann eine Missachtung der für die Medienarbeit der Staatsanwaltschaft verbindlichen Grenzen haben und mit welchen Mitteln können sich Betroffene gegen etwaige Grenzüberschreitungen der Staatsanwaltschaft wehren? Grenzen medialer Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft analysiert die Grenzen, welche der Medienarbeit der Staatsanwaltschaft durch die Verpflichtung zur Wahrung der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte beschuldigter Personen gesetzt werden.
Der polizeiliche Todesschuß ist rechtlich ein schwierig zu beurteilendes Ereignis. Manche Polizeigesetze erwähnen ihn, andere nicht. Zur uneinheitlichen polizeirechtlichen Lage kommt hinzu, daß in allen Ländern § 32 StGB gilt ¿ aber auch für Polizisten im Dienst? Die ausdrücklichen polizeirechtlichen Ermächtigungen und die strafrechtliche Rechtfertigung reichen unterschiedlich weit. Was gilt im Fall einer Kollision? Ob das gezielte Erschießen ohne ausdrückliche polizeigesetzliche Ermächtigung überhaupt zulässig ist und ob eine solche Ermächtigung aus anderen Rechtsquellen abgeleitet werden kann, kontrastiert diese Untersuchung anhand einer strafrechtlichen Betrachtung.
Die Arbeit befasst sich mit Schwierigkeiten der strafrechtlichen Vorsatzzurechnung. Über die dogmatische Diskussion hinaus stellt sich die Frage, ob die wissenschaftliche Argumentation um die Vorsatzzurechnung den Weg zu gerechten Entscheidungen bereiten kann. Durch die Analyse der umstrittenen rechtlichen Figur der aberratio ictus und ihre Inkongruenzen, wird hier in unterschiedlichen Argumentationsebenen versucht, eine allgemeine Kritik der Strafrechtswissenschaft zu leisten, insbesondere ihres Anspruchs, mittels einer Verbrechenssystematik zu richtigen Entscheidungen zu führen.
Abonner på vårt nyhetsbrev og få rabatter og inspirasjon til din neste leseopplevelse.
Ved å abonnere godtar du vår personvernerklæring.