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Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) von 2008 hat den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen ermöglicht. Der Autor widmet sich der in diesem Zusammenhang bislang wenig beachteten Folgefrage nach den Ansprüchen desjenigen, der seinen Geschäftsanteil aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs verloren hat. Die Untersuchung legt das Hauptaugenmerk auf die Frage, gegen wen und unter welchen Voraussetzungen welche Art von Ansprüchen des «Altgesellschafters» in dieser Situation bestehen können. Des Weiteren werden hiermit zusammenhängende Fragen im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Anteilserwerb und insbesondere mit der Aktualisierung der Gesellschafterliste behandelt, die den Rechtsscheinträger für den gutgläubigen Erwerb bildet. Schließlich spielen auch Aspekte des Schadensrechts eine maßgebliche Rolle.
In Unternehmen gilt es als best practice beim Verdacht von Compliance-Verstößen die Sachverhalte von spezialisierten Anwaltskanzleien aufklären zu lassen. Die wichtigste Erkenntnisquelle bei diesen Internal Investigations sind Mitarbeiterbefragungen. Unternehmensmitarbeiter müssen grundsätzlich bei Interviews Rede und Antwort stehen, auch zu eigenen Straftaten. Gelangen Interviewprotokolle oder Ermittlungsberichte in die Hände der Strafverfolger, drohen ihnen strafrechtliche Sanktionen. Zumal bei staatlichen Ermittlungen Schweige- und Aussageverweigerungsrechte bestehen, stellt sich die Frage, ob solche selbstbelastenden Angaben strafrechtlich verwertet werden dürfen. Klärungsbedürftig sind zudem die betriebsverfassungs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Befragungen.
Der Compliance-Beauftragte ist als Überwachergarant im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten der Mitarbeiter des Unternehmens anzusehen, soweit er es gegenüber dem Unternehmensträger zivilrechtlich übernommen hat, (auch) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Unternehmen sowie seiner Mitarbeiter zu sorgen. Verhindert der Compliance-Beauftragte vorsätzlich eine Straftat eines Mitarbeiters nicht, kommt es für die Bewertung seiner Strafbarkeit entscheidend auf die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme an, wobei der Fokus zur Bestimmung zum einen auf die (rechtlich) mögliche Erfolgsabwendungshandlung des Compliance-Beauftragten und zum anderen auf die Eigenverantwortlichkeit des Begehungstäters zu legen ist.
Die Europäische Union erließ im Juni 2016 eine Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigen Handlungen, die den europaweit bislang fragmentierten Schutz vereinheitlichen soll. Die Autorin untersucht den aus der Richtlinie (EU) 2016/943 folgenden Anpassungsbedarf für das deutsche Recht. An eine kritische Würdigung des gesetzlichen Schutzes von Unternehmensgeheimnissen de lege lata schließt sich daher eine vertiefte Analyse des durch die Richtlinie vorgesehenen Schutzes und dessen Folgen für das deutsche Recht an. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass das nunmehr europarechtlich vorgegebene Schutzniveau nur durch ein neues Gesetz zum Schutz des Unternehmensgeheimnisses erreicht werden kann.
Im Mittelpunkt dieses Buches steht eine seit dem Contergan-Prozess im Jahre 1970 kaum erforschte Thematik ¿ der strafrechtliche Schutz von Ungeborenen gegen Einwirkungen ihrer Mutter. Der Autor stellt insbesondere die drastischen Folgen des Alkoholkonsums Schwangerer für Ungeborene dar und hinterfragt, ob aus den grundrechtlichen Schutzpflichten Ungeborener eine staatliche Pflicht zum wirksameren Schutz gegen den Alkoholkonsum Schwangerer folgt. Nachdem er dies bejaht, untersucht er, wie die Schutzpflichten de lege ferenda umzusetzen sind. Denkbar wäre einerseits die Schaffung einer strafrechtlichen Norm, die die beschriebene Handlung pönalisiert. Eine andere, vom Autor präferierte, Möglichkeit wäre, verstärkt präventive Gefahrenvorsorge durch effektivere Aufklärungen zu betreiben.
Ausgehend von der im Aktienrecht implementierten Business Judgement Rule wird das Reformerfordernis der Organhaftung im Falle unsicherer Rechtslage unter Berücksichtigung umfassender ökonomischer Erwägungen und der Erkenntnisse aus einer rechtsvergleichenden Analyse zum US-amerikanischen Gesellschaftsrecht untersucht. Gerade die ökonomische Theorie ist daran interessiert, die in Sachen Effizienz optimale Ausgestaltung der Haftungsandrohung zu finden. Das US-amerikanische Gesellschaftsrecht bietet insoweit im Rahmen einer rechtsvergleichenden Analyse eine erste Orientierung für eine Reform der Organhaftung. Die Untersuchung möglicher Reformansätze zeigt, dass de lege lata wie auch de lege ferenda zahlreiche Konzepte für eine Begrenzung der Haftung in Betracht kommen, deren jeweilige Geeignetheit jedoch kritisch zu würdigen ist.
Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind einer potentiell existenzvernichtenden Haftung ausgesetzt. Weder die Business Judgement Rule noch die Grundsätze der Vorteilsanrechnung oder das Bestehen einer D&O-Versicherung bieten bei einer Inanspruchnahme durch die Gesellschaft ausreichenden Schutz. Die Autorin beleuchtet zunächst die wesentlichen Haftungsrisiken und analysiert die Möglichkeiten einer Regressreduzierung de lege lata. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer Untersuchung der Übertragbarkeit des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sowie der Haftungsbeschränkung qua Fürsorge- und Treuepflicht. Abschließend zieht sie Überlegungen de lege ferenda mit ein und unterbreitet mit der Einführung einer Reduktionsklausel in § 93 Abs. 2 AktG einen Reformvorschlag.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Die vorliegende Arbeit untersucht ¿ vor dem Hintergrund dieses grundrechtlich gewährleisteten Schutzes ¿ die Stellung behinderter Menschen im Erbrecht. Dabei erörtert der Autor, welche Schwierigkeiten sich bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch einen behinderten Erblasser unter anderem im Hinblick auf die Testierfähigkeit sowie die unterschiedlichen Errichtungsformen ergeben. In diesem Zusammenhang werden auch die Einschränkungen erörtert, die ein behinderter Erblasser bei der Auswahl seines Erben erfährt (z. B. § 24 Abs. 2 BeurkG). Darüber hinaus findet eine Auseinandersetzung mit den Problemen statt, die sich bei behinderten Menschen als Erben ergeben (Stichwort: Behindertentestament).
Der demographische Wandel in der Bundesrepublik Deutschland ist deutlich sichtbar. Anlässlich einer immer älter werdenden Bevölkerung hat der Gesetzgeber 2007 aufgrund der wachsenden Zahl an pflegebedürftigen Personen das Pflegezeitgesetz geschaffen, um die Angehörigenpflege in heimischer Umgebung zu fördern. Die Arbeit untersucht die sich aus den Vorschriften des Pflegezeitgesetzes und dem 2012 hinzugekommenen Familienpflegezeitgesetz ergebenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Dazu werden die neuen Vorschriften im Einzelnen im Kontext des geltenden Arbeitsrechts betrachtet sowie die sich stellenden Probleme herausgearbeitet und einer Lösung zugeführt. Soweit erforderlich, werden Vorschläge zur Anpassung des Gesetzestextes und abschließend ein Vorschlag für ein einheitliches Pflege- und Familienpflegezeitgesetz gemacht.
Der Band stellt die Reichweite und Grenzen der steuerlichen Missbrauchsvermeidung im Europäischen Binnenmarkt dar. Die freie Zirkulation von Kapital, Waren und Dienstleistungen darf insbesondere dann beschränkt werden, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich erfolgt. Der Autor untersucht die Anforderungen an den nationalen Steuergesetzgeber, um durch typisierende Regelungen steuerlich missbräuchliche Gestaltungen im Binnenmarkt zu verhindern. Ausgehend von einer Bestandsaufnahme des ¿Missbrauchs" im Verständnis des Europäischen Gerichtshofs zeigt das Buch die Entwicklungen aus der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD). Der Autor analysiert dafür, wie die Vorschläge der OECD im BEPS-Projekt mit der Missbrauchsvermeidung im Unionsrecht korrelieren.
Im Mittelpunkt dieses Bandes stehen das deutsche und europäische Sachrecht sowie das Kollisions- und internationale Verfahrensrecht bezogen auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Als Maßstab für die Untersuchung dient der unionsrechtliche «effet utile», der sich als Argumentationslinie durch die nationale und europäische Rechtsprechung und Gesetzgebung zieht. Ein besonderes Augenmerk legt die Autorin auf die Aktivlegitimation indirekter Abnehmer, den Zugang zu Akten der Wettbewerbsbehörden und die Ermittlung des anwendbaren Rechts nach Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO. Die Untersuchung erfolgt auch vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie zu kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen.
Die Social Media haben die zwischenmenschliche Kommunikation revolutioniert. Die digitale Mitteilungsbedürftigkeit der Internetnutzer hat ein noch nie dagewesenes Maß erreicht, wodurch das Social Web auch aus arbeitsrechtlicher Sicht immer größere Bedeutung erlangt. Dabei geht es einerseits um die Privatnutzung der Social Media am Arbeitsplatz, andererseits um die im privaten Bereich stattfindende Selbstinszenierung des Arbeitnehmers in den verschiedenen Social Media-Diensten. In beiden Konstellationen kann der Arbeitnehmer verschiedene Pflichtverletzungen begehen. Diese Arbeit befasst sich mit deren Voraussetzungen und kündigungsrechtlichen Folgen sowie verfahrensrechtlichen Fragestellungen.
Ein europäisches Gemeinnützigkeitsstatut mit einem einheitlichen Rechtsrahmen für einen unionsweit anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus ist eine der Zukunftsaufgaben der Europäischen Union. Gemeinnützige Einrichtungen stoßen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten auf zahlreiche Hindernisse. Mangels Gegenseitigkeitsprinzip der automatischen Anerkennung wird der inländische Gemeinnützigkeitsstatus in einem anderen Mitgliedstaat regelmäßig nicht ohne weiteres anerkannt. Die Rechtsprechung des EuGH hat nur zu einer punktuellen Angleichung der Einzelsteuergesetze der Mitgliedstaaten geführt. Die anhand eines Ländervergleichs herausgestellten Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen zwölf Mitgliedstaaten bilden den Ausgangspunkt, an dem ein europäisches Gemeinnützigkeitsstatut ansetzen kann.
Das Anhörungsrecht der Drittbeteiligten im europäischen Beihilfeverfahren ist derzeit nur auf das förmliche Prüfverfahren beschränkt. Hingegen wird die weit überwiegende Zahl der Verfahren im Vorprüfungsverfahren beendet. Der Autor untersucht die Auswirkungen der Kodifizierung des Rechtes auf gute Verwaltung in Art. 41 GrCh auf die Verfahrensrechte im Beihilfeverfahren. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensrechte der Konkurrenten, aber auch der Beihilfeempfänger durch die Verfestigung dieses Rechtes in der Grundrechtecharta eine Aufwertung erfahren haben. Der Band zeigt Wege auf, wie das auf zügige Erledigung ausgerichtete Vorprüfungsverfahren grundrechtskonform reformiert und der Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren durch ein Widerspruchsverfahren verbessert werden können.
Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen «Demir und Baykara» sowie «Enerji Yapi-Yol Sen» wird die Rechtmäßigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Streikverbots für Beamte heftig diskutiert. Diese neu aufgekommene Diskussion nimmt der Autor zum Anlass zu untersuchen, ob das in der Bundesrepublik Deutschland geltende statusbezogene Streikverbot für Beamte mit dem nationalen Recht sowie mit den völker- und europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Schwerpunktmäßig wird dabei der Frage nachgegangen, ob das statusbezogene Beamtenstreikverbot gegen Art. 11 EMRK verstößt. Abschließend wird zudem ein Lösungsvorschlag entwickelt, wie die Rechtslage in Deutschland mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden kann.
Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Anlagen für den Ferien- und Erholungsaufenthalt wirft nicht wenige Fragen auf. Dies gilt sowohl für Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als auch im Innen- oder Außenbereich. Die Arbeit bietet eine umfängliche Darstellung der bestehenden Regelungen differenziert nach den in der Praxis wesentlichen Anlagentypen (z.B. Ferienwohnungen, Wochenendhäuser oder dem Boardinghouse). Zudem werden weitere Instrumente zur Steuerung des Fremdenverkehrs auf planungsrechtlicher Ebene dargestellt. Insbesondere widmet sich die Arbeit dem Institut der Fremdenverkehrssatzung nach § 22 BauGB. Hinsichtlich der Einordnung von Ferienwohnungen wird bezweifelt, ob durch die Einführung des § 13a BauNVO tatsächlich eine befriedigende Lösung erzielt worden ist.Gewinnerin des Schleswig-Forum-Preises 2018 in der Kategorie ¿Herausragende Dissertation" auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
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