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Die Arbeit untersucht die treuhänderische Verwaltung, die 1990 für das Vermögen der SED und der ihr verbundenen Organisationen angeordnet wurde. Sie stellt die Finanzierung dieser Organisationen dar und analysiert das zur treuhänderischen Verwaltung geschaffene Instrumentarium. Es wird der Versuch unternommen festzustellen, ob der vom Gesetzgeber angestrebte Regelungszweck erreicht wurde.
Die unbeschränkte Haftung für Ansprüche aus privatrechtlichen Verträgen ist gewissermaßen das komplementäre Element der Privatautonomie: Die Freiheit schließt das Scheitern und damit auch die Möglichkeit zur Ver- und Überschuldung mit ein. Ist ein Schuldner nicht mehr fähig, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, ist der Weg zu weitreichenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer ständigen Pfändung des Arbeitseinkommens oft vorgezeichnet. Für den Schuldner bedeutet das ein dauerhaftes Leben am Rande des Existenzminimums, so daß er häufig jeden Anreiz zur Erwerbstätigkeit verliert. Die Abhandlung geht der Frage nach, ob die vorhandenen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften Schuldner ausreichend vor den Folgen der Überschuldung schützen und inwieweit dieser Schutz durch die neue Insolvenzordnung verbessert wird. Insbesondere geht es um die Frage, inwieweit das (Gesamt-)Vollstreckungsrecht das materielle Recht in seiner Ordnungsaufgabe entlastet.
Bei der Kommunikation im Internet nehmen Suchdienste eine herausragende Rolle ein. Sie verschaffen einen Überblick über Informationen und vermitteln den Zugang zu ihnen. Ihr Schutz durch die Kommunikationsgrundrechte des Grundgesetzes ist Gegenstand der Untersuchung. Ein Schutz durch die Pressefreiheit wird bejaht. In der Arbeit wird die Bedeutung der Pressefreiheit für die Ausgestaltung der wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Haftung beleuchtet. Es geht dabei um die Haftung für eigene Rechtsverletzungen und um die Mithaftung für Rechtsverletzungen Dritter. Die wettbewerbsrechtliche Haftung der Suchdienste kann ¿ bei verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen ¿ eingeschränkt werden, ebenso die urheberrechtliche Haftung für Rechtsverletzungen Dritter. Für das Urheberrecht wird im Bereich der Haftung für eigene Rechtsverletzungen die Notwendigkeit aufgezeigt, die Haftung von Suchdiensten durch eine neue urheberrechtliche Schranke zu begrenzen.
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