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Der Compliance-Beauftragte ist als Überwachergarant im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten der Mitarbeiter des Unternehmens anzusehen, soweit er es gegenüber dem Unternehmensträger zivilrechtlich übernommen hat, (auch) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Unternehmen sowie seiner Mitarbeiter zu sorgen. Verhindert der Compliance-Beauftragte vorsätzlich eine Straftat eines Mitarbeiters nicht, kommt es für die Bewertung seiner Strafbarkeit entscheidend auf die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme an, wobei der Fokus zur Bestimmung zum einen auf die (rechtlich) mögliche Erfolgsabwendungshandlung des Compliance-Beauftragten und zum anderen auf die Eigenverantwortlichkeit des Begehungstäters zu legen ist.
Dieses Buch gibt einen systematischen Überblick über das geltende Kindesunterhaltsrecht der Volksrepublik China. Herangezogen werden neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die justiziellen Auslegungen des Obersten Volksgerichts der Volksrepublik China sowie chinesische und ¿ soweit vorhanden ¿ westliche Literatur. Darüber hinaus arbeitet die Autorin die rechtshistorischen Bezüge zum Unterhaltsrecht in der chinesischen Sowjetrepublik und exemplarisch dem Shan-Gan-Ning-Grenzgebiet in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts heraus. Schließlich wird das dem deutschen Recht nicht bekannte Institut des Unterhaltsverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind umfassend dargestellt. In diesem Zusammenhang erfolgt insbesondere ein Vergleich mit dem Adoptionsverhältnis.
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