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Der Letter of Intent bzw. Term Sheet, Heads of Agreement, Memorandum of Understanding sind im Vorfeld verschiedenster Transaktionen regelmäßig anzutreffen. Weder die Terminologie noch die rechtlichen Auswirkungen im deutschen, englischen und US-amerikanischen Recht sind bislang abschließend geklärt. Zwischen rechtlichem Nullum und verbindlichem Hauptvertrag liegt eine Vielzahl von Verbindlichkeitsgraden des Letter of Intent. Oft ist der Letter of Intent ein Vertrag sui generis, z.B. ein «Fixierungsvertrag». Diese Arbeit beleuchtet die Formenvielfalt des Letter of Intent, die Fragen seiner vertraglichen Bindungswirkung und seine Haftungsrisiken.
Mit dieser Abhandlung wird ein hochaktuelles und äußerst kontrovers diskutiertes Thema ¿ die Erledigung der Hauptsache ¿ aufgegriffen, das sich auf die sachgerechte Kostenentscheidung und den fairen Rechtsschutz bezieht. Es wird behandelt, ob die Erledigung der Hauptsache als verfahrensrechtliches Institut zwischen Dispositionsmaxime und Kostenrecht anzusehen ist, welche Voraussetzungen es für die Erledigung der Hauptsache gibt und wie das Verfahren in den Fällen der Erledigung der Hauptsache geführt wird. Zunächst sind die Fragen nach der dogmatisch-teleologischen Auslegung zu beantworten. Sodann müssen die Interessen beider Parteien gleichberechtigt berücksichtigt werden. Schließlich bedarf es einer Untersuchung des Ansatzes der Verfahrensökonomie, da es im Zivilprozeßrecht gefährlich ist, dogmatische Ziele ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Faktoren zu verfolgen.
Der Autor untersucht die Emanzipation der Frau aus rechtsgeschichtlicher Sicht. Sein Ziel ist es, die Position des Gesetzgebers zur Frauenemanzipation in der Entwicklung des Familienrechts zu klären. Die Arbeit beginnt in der germanisch-fränkischen Zeit und endet mit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957. Mit diesem umfassenden Ansatz ist die Untersuchung bisher ohne Parallele. Hauptaugenmerk der Arbeit ist die Entstehungsgeschichte des BGB. Besondere Beachtung finden darüber hinaus die Reformvorschläge in der Weimarer Republik, die weit über den Inhalt des dreißig Jahre später verkündeten Gleichberechtigungsgesetzes hinausgingen.
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