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Die Arbeit setzt sich mit dem Werdegang und dem wissenschaftlichen Werk des rheinischen Juristen Joseph Bauerband auseinander. Dargelegt werden die UmstUmstände, die zur Errichtung des ersten und einzigen Lehrstuhls für Rheinisches Recht an der Universität Bonn führten, und die Gründe für die Berufung des Praktikers Bauerband. Ferner werden Vorlesungs- und Vortragskonzept Bauerbands auf ihre Übereinstimmung mit den zeitgenössischen Bildungsvorstellungen Frankreichs und Deutschlands untersucht, woran sich eine Beurteilung ihrer Fortschrittlichkeit anschließt. Einen weiteren Gegenstand der Untersuchung bildet Bauerbands Mitarbeit an der preußischen Verfassung von 1848. Seine Vorschläge werden auf ihre Stoßrichtung und ihre Beeinflussung durch rheinische Rechtsprinzipien hin durchleuchtet. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der methodologischen Analyse von Bauerbands wissenschaftlichem Werk. Anhand einer Gegenüberstellung mit der deutschen und französischen Rechtsliteratur erfolgt eine Einordnung der juristischen Dogmatik und Methodik in einen der dortigen Wissenschaftsstile des 19. Jahrhunderts. Abschließend wird Bauerbands Beitrag zur rheinischen Hypothekenrechtsreform behandelt. Im Blickpunkt stehen dabei Ziele und Effektivität der von ihm angeregten Gesetzesänderungen.
Der polizeiliche Todesschuß ist rechtlich ein schwierig zu beurteilendes Ereignis. Manche Polizeigesetze erwähnen ihn, andere nicht. Zur uneinheitlichen polizeirechtlichen Lage kommt hinzu, daß in allen Ländern § 32 StGB gilt ¿ aber auch für Polizisten im Dienst? Die ausdrücklichen polizeirechtlichen Ermächtigungen und die strafrechtliche Rechtfertigung reichen unterschiedlich weit. Was gilt im Fall einer Kollision? Ob das gezielte Erschießen ohne ausdrückliche polizeigesetzliche Ermächtigung überhaupt zulässig ist und ob eine solche Ermächtigung aus anderen Rechtsquellen abgeleitet werden kann, kontrastiert diese Untersuchung anhand einer strafrechtlichen Betrachtung.
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