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Die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen ist in der Praxis ein wichtiges Finanzierungsinstrument. Die vertragliche Ausgestaltung der Anteilsverpfändung bereitete nicht zuletzt vor dem Hintergrund Schwierigkeiten, dass bereits der gesetzliche Umfang des Pfandrechts sowie die Rechtsstellung der Beteiligten bislang nicht eindeutig rechtsdogmatisch abgesteckt waren. Gegenstand der Arbeit ist es daher, einheitliche, an den einschlägigen Rechtsmaterien ausgerichtete Richtlinien zur Bewertung der Geschäftsanteilsverpfändung herauszustellen. Die Eckpfeiler der Studie bilden einerseits die Untersuchungen zum Umfang des Anteilspfandrechts und möglicher Sonderformen sowie die rechtliche Stellung der Beteiligten; andererseits die hieran anknüpfenden vertraglichen Regelungsmöglichkeiten und das Risiko weitreichender Vertragsgestaltungen. Die Untersuchung der Verwertung des Anteilspfandrechts hat maßgeblich die bislang vernachlässigte Fragestellung zum Gegenstand, welche Einflussmöglichkeiten sich den Mitgesellschaftern bei einer drohenden Verwertung des Geschäftsanteils bieten. Der Verfasser legt der Arbeit den Regierungsentwurf des MoMiG vom 23. Mai 2007 zu Grunde.
Die Europäische Union erließ im Juni 2016 eine Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigen Handlungen, die den europaweit bislang fragmentierten Schutz vereinheitlichen soll. Die Autorin untersucht den aus der Richtlinie (EU) 2016/943 folgenden Anpassungsbedarf für das deutsche Recht. An eine kritische Würdigung des gesetzlichen Schutzes von Unternehmensgeheimnissen de lege lata schließt sich daher eine vertiefte Analyse des durch die Richtlinie vorgesehenen Schutzes und dessen Folgen für das deutsche Recht an. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass das nunmehr europarechtlich vorgegebene Schutzniveau nur durch ein neues Gesetz zum Schutz des Unternehmensgeheimnisses erreicht werden kann.
Im Mittelpunkt dieses Buches steht eine seit dem Contergan-Prozess im Jahre 1970 kaum erforschte Thematik ¿ der strafrechtliche Schutz von Ungeborenen gegen Einwirkungen ihrer Mutter. Der Autor stellt insbesondere die drastischen Folgen des Alkoholkonsums Schwangerer für Ungeborene dar und hinterfragt, ob aus den grundrechtlichen Schutzpflichten Ungeborener eine staatliche Pflicht zum wirksameren Schutz gegen den Alkoholkonsum Schwangerer folgt. Nachdem er dies bejaht, untersucht er, wie die Schutzpflichten de lege ferenda umzusetzen sind. Denkbar wäre einerseits die Schaffung einer strafrechtlichen Norm, die die beschriebene Handlung pönalisiert. Eine andere, vom Autor präferierte, Möglichkeit wäre, verstärkt präventive Gefahrenvorsorge durch effektivere Aufklärungen zu betreiben.
Ausgehend von der im Aktienrecht implementierten Business Judgement Rule wird das Reformerfordernis der Organhaftung im Falle unsicherer Rechtslage unter Berücksichtigung umfassender ökonomischer Erwägungen und der Erkenntnisse aus einer rechtsvergleichenden Analyse zum US-amerikanischen Gesellschaftsrecht untersucht. Gerade die ökonomische Theorie ist daran interessiert, die in Sachen Effizienz optimale Ausgestaltung der Haftungsandrohung zu finden. Das US-amerikanische Gesellschaftsrecht bietet insoweit im Rahmen einer rechtsvergleichenden Analyse eine erste Orientierung für eine Reform der Organhaftung. Die Untersuchung möglicher Reformansätze zeigt, dass de lege lata wie auch de lege ferenda zahlreiche Konzepte für eine Begrenzung der Haftung in Betracht kommen, deren jeweilige Geeignetheit jedoch kritisch zu würdigen ist.
Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind einer potentiell existenzvernichtenden Haftung ausgesetzt. Weder die Business Judgement Rule noch die Grundsätze der Vorteilsanrechnung oder das Bestehen einer D&O-Versicherung bieten bei einer Inanspruchnahme durch die Gesellschaft ausreichenden Schutz. Die Autorin beleuchtet zunächst die wesentlichen Haftungsrisiken und analysiert die Möglichkeiten einer Regressreduzierung de lege lata. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer Untersuchung der Übertragbarkeit des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sowie der Haftungsbeschränkung qua Fürsorge- und Treuepflicht. Abschließend zieht sie Überlegungen de lege ferenda mit ein und unterbreitet mit der Einführung einer Reduktionsklausel in § 93 Abs. 2 AktG einen Reformvorschlag.
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