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Diese Arbeit befasst sich mit der seit jeher umstrittenen Frage nach der Zulässigkeit der Vergleiche im Steuerrecht; dies im Schwerpunkt mit der gänzlich unbeantworteten Frage nach der Zulässigkeit von Vergleichen vor der Finanzgerichtsbarkeit. Das Feld für den finanzgerichtlichen Prozessvergleich ist weit. Die Möglichkeiten zur konsensualen Streitbeilegung innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit sind, trotz der, im Vergleich zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit überproportional konsensual erledigten Fälle, unterausgeprägt. Unter empirischen Gesichtspunkten zeigt sich, dass einvernehmliche Verfahrensbeendigungen im finanzgerichtlichen Verfahren die Mehrheit der erledigten Fälle bilden, obschon deren rechtliche Möglichkeiten unter verfahrensvergleichenden Gesichtspunkten eingeschränkt sind. Diese Arbeit macht es sich unter anderem zum Gegenstand zu prüfen, welche nationalen und internationalen Auswirkungen die Einführung eines finanzgerichtlichen Prozessvergleichs mit sich bringt.
Diese Arbeit untersucht den subjektiven Charakter des steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmals der Einkunftserzielungsabsicht. Unter der Prämisse der Eigenschaft als ¿subjektiv¿ wird die Einkunftserzielungsabsicht einer kritischen Würdigung unterzogen. Es wird aufgezeigt, dass das Merkmal eine weitgehende «Verobjektivierung» erfahren hat, die den subjektiven Gehalt insgesamt in Frage stellt. Neben der Einkunftserzielungsabsicht werden weitere subjektive Besteuerungsmerkmale auf ihre Subjektivität hin überprüft. Dargestellt werden Vor- und Nachteile sowie die tatsächliche Handhabung subjektiver Merkmale. Es wird festgestellt, dass stets nur «betätigte Absichten» relevant sind und damit allein das objektive Verhalten des Steuerpflichtigen für die Besteuerung maßgebend ist. Aus dieser Erkenntnis wird der Schluss gezogen, dass die Annahme von objektiven Tatbestandsmerkmalen dogmatisch befriedigender ist. So wird eine stringente, widerspruchsfreie Anwendung aller untersuchten Merkmale möglich. Im Ergebnis richtet sich die Arbeit gegen die Anwendung von subjektiven Merkmalen im Steuerrecht; diese sollten durch objektive Merkmale ersetzt werden.
Der Begriff der Betriebsstätte ist zentrales Merkmal bei der Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeit. Der Autor gibt einen Überblick über die Besteuerung von Betriebsstätten in Russland und untersucht die Auslegung der Betriebsstättenbegriffe im deutschen und im russischen Ertragsteuerrecht und im DBA-Russland. Der Vergleich legt die Konflikte offen, die beim deutsch-russischen Betriebsstätteneinsatz entstehen können.
Im Rahmen der Aufarbeitung der globalen Finanzkrise von 2007 erschallte in der europäischen Öffentlichkeit der Ruf nach einer Finanztransaktionssteuer. Der Finanzsektor sollte hierdurch einen «fairen und substantiellen» Beitrag zur Bewältigung der Krisenfolgen leisten. Da über eine unionsweite Einführung keine Einigkeit erzielt werden konnte, entschlossen sich u.a. Deutschland und Frankreich, die Steuer unter Nutzung des bislang ein Schattendasein fristenden unionsrechtlichen Instituts der Verstärkten Zusammenarbeit vorerst nur in ihrem Staatsgebiet zu etablieren. Die Untersuchung befasst sich mit der Frage, ob diese Rechtsetzungsinitiative die den Unionsverträgen und dem anwendbaren Völkerrecht diesbezüglich zu entnehmenden formellen und materiellen Anforderungen beachtet.
Grenzüberschreitende Steuersachverhalte nehmen zu. Die Finanzverwaltung steht dadurch vor dem Problem, dass sie aus Steuerbescheiden vollstrecken möchte, vollstreckbares Vermögen sich mitunter aber lediglich im Ausland befindet. Um die Kooperation der Staaten bei der Beitreibung von Steuerforderungen zu verbessern, hat die EU die EU-Beitreibungsrichtlinie weitgehend neugefasst. Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Vollstreckungshilfeklauseln nach Art des Artikels 27 OECD-MA. Das Buch untersucht die grenzüberschreitende Hilfe bei der Steuervollstreckung umfassend und systematisch. Der Autor beleuchtet ihre Rechtsgrundlagen, grenzt sie von anderen Kooperationsformen ab, zeigt verfassungsrechtliche Grenzen auf und behandelt ungeklärte Problemstellungen der Vollstreckungshilfe.
Bei einem vorgeprägten Ermessen kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die Begründung des Ermessens verzichtet werden. Diese Folge überrascht, weil eine mangelnde Begründung der Ermessensentscheidung grundsätzlich einen Ermessensfehler indiziert. Die Arbeit analysiert diese Rechtsprechung. Anschließend geht sie auf die dieser Figur zumindest eng verwandte Form des intendierten Ermessens ein. Jan Popel differenziert zwischen den beiden Begriffen und ordnet sie in die Ermessensdogmatik ein. Beide Figuren sind von der Ermessensreduzierung auf Null abzugrenzen. Der Autor macht einen rechtspolitischen Vorschlag. Das Ermessen ist in bestimmten Konstellationen vorgeprägt oder intendiert. Eine Begründung der Ermessenserwägungen ist in beiden Fällen nicht erforderlich.
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