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Im Rahmen der Aufarbeitung der globalen Finanzkrise von 2007 erschallte in der europäischen Öffentlichkeit der Ruf nach einer Finanztransaktionssteuer. Der Finanzsektor sollte hierdurch einen «fairen und substantiellen» Beitrag zur Bewältigung der Krisenfolgen leisten. Da über eine unionsweite Einführung keine Einigkeit erzielt werden konnte, entschlossen sich u.a. Deutschland und Frankreich, die Steuer unter Nutzung des bislang ein Schattendasein fristenden unionsrechtlichen Instituts der Verstärkten Zusammenarbeit vorerst nur in ihrem Staatsgebiet zu etablieren. Die Untersuchung befasst sich mit der Frage, ob diese Rechtsetzungsinitiative die den Unionsverträgen und dem anwendbaren Völkerrecht diesbezüglich zu entnehmenden formellen und materiellen Anforderungen beachtet.
Diese Arbeit befasst sich mit der seit jeher umstrittenen Frage nach der Zulässigkeit der Vergleiche im Steuerrecht; dies im Schwerpunkt mit der gänzlich unbeantworteten Frage nach der Zulässigkeit von Vergleichen vor der Finanzgerichtsbarkeit. Das Feld für den finanzgerichtlichen Prozessvergleich ist weit. Die Möglichkeiten zur konsensualen Streitbeilegung innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit sind, trotz der, im Vergleich zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit überproportional konsensual erledigten Fälle, unterausgeprägt. Unter empirischen Gesichtspunkten zeigt sich, dass einvernehmliche Verfahrensbeendigungen im finanzgerichtlichen Verfahren die Mehrheit der erledigten Fälle bilden, obschon deren rechtliche Möglichkeiten unter verfahrensvergleichenden Gesichtspunkten eingeschränkt sind. Diese Arbeit macht es sich unter anderem zum Gegenstand zu prüfen, welche nationalen und internationalen Auswirkungen die Einführung eines finanzgerichtlichen Prozessvergleichs mit sich bringt.
Das Jahressteuergesetz 2010 hat das Recht der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags grundlegend reformiert und die geanderte BFH-Rechtsprechung zu 10d Abs. 4 EStG a.F. ausgehebelt. Die Arbeit untersucht die Reichweite der erstmals normierten Quasi-Grundlagenwirkung des Steuerbescheids und ihre Folgen fur den Rechtsschutz.
Der Begriff der Betriebsstätte ist zentrales Merkmal bei der Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeit. Der Autor gibt einen Überblick über die Besteuerung von Betriebsstätten in Russland und untersucht die Auslegung der Betriebsstättenbegriffe im deutschen und im russischen Ertragsteuerrecht und im DBA-Russland. Der Vergleich legt die Konflikte offen, die beim deutsch-russischen Betriebsstätteneinsatz entstehen können.
Dieses Buch beschäftigt sich mit den Rechtsgrundlagen, der Rechtfertigung, den historischen Phänomenen und der gewohnheitsrechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von fiskalischen Immunitäten an internationale Organisationen und ihres Personals. Darüber hinaus vergleicht die Autorin die völkervertraglich gewährten Steuerbefreiungen von internationalen Organisationen und ihres Personals mit Sitz in Deutschland und setzt sich mit den Auswirkungen der Steuerbefreiungen im Rahmen der deutschen Besteuerung auseinander. Abschließend enthält das Werk rechtspolitische Regelungsvorschläge für eine vereinheitlichende Kodifikation der fiskalischen Immunitäten aller internationalen Organisationen und ihres Personals mit Sitz in Deutschland.
Grenzüberschreitende Steuersachverhalte nehmen zu. Die Finanzverwaltung steht dadurch vor dem Problem, dass sie aus Steuerbescheiden vollstrecken möchte, vollstreckbares Vermögen sich mitunter aber lediglich im Ausland befindet. Um die Kooperation der Staaten bei der Beitreibung von Steuerforderungen zu verbessern, hat die EU die EU-Beitreibungsrichtlinie weitgehend neugefasst. Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Vollstreckungshilfeklauseln nach Art des Artikels 27 OECD-MA. Das Buch untersucht die grenzüberschreitende Hilfe bei der Steuervollstreckung umfassend und systematisch. Der Autor beleuchtet ihre Rechtsgrundlagen, grenzt sie von anderen Kooperationsformen ab, zeigt verfassungsrechtliche Grenzen auf und behandelt ungeklärte Problemstellungen der Vollstreckungshilfe.
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