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Versicherungsmakler mussen nicht nur Versicherungskunden akquirieren, sondern auch Courtagevereinbarungen mit Versicherern schlieen. Die Autorin befasst sich mit der Frage, ob ein Versicherer verpflichtet sein kann mit einem Versicherungsmakler entgeltlich zusammenzuarbeiten. Sie stellt hierzu den Courtageanspruch und das Wettbewerbsumfeld des Versicherungsmaklers dar und pruft anschlieend in verschiedenen Fallkonstellationen die Grenzen der Vertriebsgestaltungfreiheit der Versicherer nach dem Vertrags- und Kartellrecht. Schwerpunkt bildet die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle. Sie zeigt hierbei die Besonderheiten des Versicherungsvertriebsmarktes und erortert die Begrenzung wettbewerblicher Handlungsspielraume, die sich aus Beratungspflichten ergeben.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
Das Recht auf freie Anwaltswahl ist ein Verfahrensrecht. Inhaltlich ist es ein Stuck Gerichtsverfassungsrecht. Es schutzt die unabhangige Rechtspflege. Gesetzliche Regelungen des Rechtes finden sich jedoch nicht im GVG, sondern im anwaltlichen Berufsrecht ( 3 Abs. 3 BRAO) und privaten Versicherungsrecht ( 127 VVG).
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