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Die Strafrechtler uberlassen es nicht der (kritischen) Kriminologie, nach Strukturen und Motiven von Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in Wirtschaftsstrafsachen zu suchen. Sie sehen - wofur die traditionelle Interpretation des Rechts eigentlich keine Handhabe bietet -, dass vieles Ratselhafte oder jedenfalls schwer zu Erklarende bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Umgang mit den Beschuldigten seinen Ursprung in unreflektierten Vorverstandnissen und institutionellen Dynamiken hat.Das Hauptbeispiel ist die Flucht in die abstrakten Gefahrdungstatbestande. Da sie auf das Merkmal eines eingetretenen Schadens - auch in Gestalt konkreter Gefahrdungen - verzichten und die generelle Eignung eines Verhaltens, einen Schaden herbeizufuhren, genugen lassen, reduziert sich die Prufungspflicht der Justiz auf die Frage nach verletzten Pflichten. Sie kann man muhelos in einem Katalog zusammenstellen, weil es auf Folgenkalkulation nicht ankommt. Diese fordert vielmehr, dass man bei den Konkretisierungen der Definitionen das Verhaltnis von Zuschreibung und Zurechnung klart.Die Beitrage setzen sich mit dieser Problematik sowohl grundsatzlich wie im Detail auseinander, unter besonderer Berucksichtigung von Opfermitverantwortung einerseits, Anlageberatung und exzessiver Risikoubernahme andererseits. Der Band schliet mit der Diskussion uber den Vorschlag fur ein Unternehmensstrafrecht.
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