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In Handelsschiedsverfahren treffen zunehmend Parteien, Schiedsrichter und Rechtsanwälte aus unterschiedlichen Rechtskreisen aufeinander. Allerdings sind Fragen des anwendbaren Beweismaßes bislang nicht in gleichem Maße geklärt wie in Bezug auf die staatliche Gerichtsbarkeit. Anhand der Beweismaßstandards im Common Law und im Civil Law legt Philipp Alfter dar, dass es für den Ausgang des Schiedsverfahrens entscheidend sein kann, welche Anforderungen das Schiedsgericht an den zu erbringenden Beweis stellt. Am Beispiel der sich in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit herausgebildeten best practice der document production zeigt er in diesem Zusammenhang auf, dass dem kontinental-europäischen Prozessrecht fremde Verfahrenselemente geeignet sind, sich auf das im Schiedsverfahren anwendbare nationale Sachrecht auszuwirken.
Internetquellen spielen in der Praxis der deutschen Zivilgerichte eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind die Grundlagen und Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weitgehend ungeklärt. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Offenkundigkeit gemäß § 291 ZPO herangezogen, um gerichtliche Internetrecherchen zu legitimieren. Dem widerspricht Georg Haas anhand einer umfassenden Auslegung der Vorschrift und zeigt auf, dass die Berücksichtigung von Internetquellen grundsätzlich im Rahmen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage kann sich eine Befugnis des Gerichts zu Internetrecherchen insbesondere aus den Regeln über die Beweisaufnahme von Amts wegen ergeben. Diese Befunde werden durch eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen Zivilprozessrechts erhärtet. Zudem zeigen die Erkenntnisse aus dem Bereich der Kognitionspsychologie, dass unbeschränkte richterliche (Internet-)Recherchen erhebliche Risiken bergen.
Gleichzeitig haftet der Vorbereitung stets der Verdacht der unzulassigen Beeinflussung an. Der Autor argumentiert daher gegen eine pauschale Bewertung bestimmter Methoden der Vorbereitung und fur eine starkere Berucksichtigung aussagepsychologischer Erkenntnisse, gerade auch durch Rechtsanwalte.
Der Umgang mit Informationsdefiziten stellt eine für die Parteien kaum vorhersehbare Weichenstellung in zivilgerichtlichen Verfahren dar. Dennoch ist der deutschen Prozessordnung bislang eine Regelung fremd, welche die Reichweite parteilicher Mitwirkung für den deutschen Zivilprozess einheitlich vorgibt. Alisa Lenk befasst sich mit der entscheidenden Frage, ob die Anerkennung einer allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht mit den Grundsätzen eines liberal verstandenen Verfahrensmodells zu vereinbaren ist. Die Autorin entkräftet den oft behaupteten Konflikt zwischen Parteiherrschaft und Aufklärungspflicht im deutschen Zivilprozess und nimmt die Thematik hierzu auch aus einer rechtsvergleichenden Perspektive mit einer Untersuchung des französischen und U.S.-amerikanischen Zivilverfahrens in den Blick.
In Rechtsstreitigkeiten über standardessentielle Patente (SEP/FRAND-Streitigkeiten) kann es zu Parallelverfahren in unterschiedlichen Jurisdiktionen kommen. In jüngerer Vergangenheit haben Gerichte in China und in den Vereinigten Staaten Prozessführungsverbote (Anti-Suit Injunctions) gegen Patentverletzungsverfahren in anderen Jurisdiktionen erlassen. Deutsche Gerichte reagierten mit gegenläufigen Prozessführungsverboten (Anti-Anti-Suit Injunctions) zum Schutz der deutschen Patentverletzungsverfahren. Die Arbeit untersucht die Vereinbarkeit von Anti-Anti-Suit Injunctions mit deutschem und europäischem Recht und die Ursachen der ausländischen Prozessführungsverbote.
Dieses Buch widmet sich dem von der Rechtsprechung geschaffenen Institut der sekundären Darlegungslast, welches in der Praxis von enormer Relevanz ist. Basierend auf einer umfangreichen Analyse der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werden Voraussetzungen und Rechtsfolgen der sekundären Darlegungslast umfassend dargestellt und deren Stellung im Gefüge des Zivilprozessrechts erörtert.
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