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Menschliches Zusammenleben ist geprägt durch Auseinandersetzungen um knappe Güter. Seien es materielle Ressourcen, politische Macht, soziale Anerkennung oder andere gesellschaftlich relevante Positionen: Die Frage nach ihrer gerechten Verteilung steht seit jeher im Zentrum philosophischer Diskurse, politischer Debatten und sozialer Konflikte. Welche Antworten haben im Recht ihren Niederschlag gefunden? Claudia Hofmann untersucht hierzu gleichheitsorientierte Maßnahmen im internationalen, europäischen und deutschen Recht. Diese Maßnahmen, so wird deutlich, zielen einerseits primär auf Rechts- und Chancengleichheit; substanzielle Gleichheit steht selten im Mittelpunkt. Andererseits generieren sie erneut Ungleichheiten. Dies wirft die Frage auf, wie man mit dieser möglicherweise nie endenden Gleichzeitigkeit von Gleichheit und Ungleichheit umgehen sollte.
Till Markus untersucht die Bedeutung der Rechtsvergleichung für das Völkerrecht, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung, Bestimmung und Anwendung seiner drei primären Rechtsquellen. Aufbauend auf einer Rekonstruktion der Entscheidungspraxis verschiedener internationaler Gerichte sowie ausgewählter Arbeiten der Völkerrechtskommission entwickelt er den Grundriss einer Methodik der Rechtsvergleichung im Völkerrecht. Die Untersuchung basiert auf der Annahme, dass methodisch angeleitete Rechtsvergleiche einen Beitrag zur Effektuierung und Ordnung des Völkerrechts leisten, indem sie das Maß an Rationalität, dogmatischer Klarheit und Legitimität völkerrechtlicher Vertragsgestaltung und gerichtlicher Entscheidungsfindung steigern.
Entscheidungen unter Bedingungen des Nicht-Wissens werden immer mehr zum Normalfall staatlichen Handelns. Offen geblieben ist allerdings eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Bedingungen der vorangegangenen staatlichen Entscheidungen bei Nicht-Wissen und ihrer Kontrolle. Indra Spiecker entwickelt hierzu eine eigenständige Dogmatik, die den Besonderheiten der Nicht-Wissens-Entscheidung gerecht wird und ihre Rechtsstaatlichkeit absichert. Diese Dogmatik der Unsicherheitsentscheidung unter Einbeziehung ökonomischer und verhaltenstheoretischer Einsichten richtet den Blick verstärkt auf das Verfahren der Entscheidung, etwa die Informationssuche und ihre Beendigung, Maßnahmen zur Konstruktion von Sicherheit bis hin zur Identifikation und Umsetzung von sog. Unsicherheitsregeln. Diese werden neu eingeführt und zeigen Gesetzgeber und Verwaltung auf, wie das fehlende Wissen in die Entscheidung eingeht.
Das Recht der Informationssicherheit berührt Grundfragen rechtsstaatlicher Regulierung unter den Bedingungen von Digitalisierung und Globalisierung: Wie wirkt territorial radiziertes Recht in der globalen Konstellation? Wie generiert der Staat in einem hochdynamischen technischen Umfeld Regulierungswissen? In welchem Verhältnis stehen Staat und Private? Diese Fragen erfahren im Angesicht von Cyberbedrohungen eine besondere Zuspitzung, ist die Gewährleistung von Sicherheit doch Kernfunktion von Staatlichkeit und Indikator staatlicher Souveränität. Vor diesem Hintergrund analysiert Thomas Wischmeyer die Dimensionen der Aufgabe Informationssicherheit und entwickelt dogmatische Bausteine eines Informationssicherheitsrechts. Dabei lotet er aus, inwieweit die Bemühungen des Staates um die Cybersicherheit mit seinen Bestrebungen kollidieren, Sicherheitslücken für eigene Zwecke zu nutzen.
Im vermeintlich "postfaktischen" Zeitalter scheint die Wahrheit einen schweren Stand zu haben. Die Suche nach ihr ist oft wirkmächtigen Störungen ausgesetzt. Doch gleich ob gefahrstoffrechtlich die Kanzerogenität von Glyphosat, asylrechtlich die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgeschichte oder im Äußerungs- und Medienrecht Desinformation zu beurteilen sind: Das Recht stellt Schutzmechanismen, die einer sachwidrigen Beeinflussung entgegenwirken sollen. Aus der rechtsdogmatischen Analyse dieser konkreten Rechtspraxis heraus sucht Björnstjern Baade juristische Antworten auf grundlegende philosophische Wahrheitsfragen. Letztlich ist nicht die Wahrheit in der Krise, sondern das Vertrauen in die Wahrheitsfindung. Um diese Krise zu überwinden, plädiert der Autor für ein kritisch informiertes, aber praktisch operationalisierbares Verständnis von Objektivität.
Die Herausforderungen der Digitalisierung sind groß - bisweilen wirken sie unüberwindbar. In der antiken Tragödie erscheint in hoffnungslosen Situationen nicht selten der Deus ex machina, die mittels Bühnenmaschinerie einschwebende Gottheit, und wendet die Situation zum Guten. Ähnlich werden in der Digitalisierungsdebatte mitunter jeweils die Technik oder die Grundrechte beschworen. Zum einen soll die digitale Technik selbst das Potenzial in sich tragen, gesellschaftliche Probleme zu lösen und Antworten auf die großen Fragen unserer Zeit zu geben. Zum anderen wird der Deus in den Grundrechten gesehen, die als Forderung der Digitalisierung entgegengestellt werden. Das Verfassungsrecht hat den Anspruch, das Verhalten und Zusammenleben von Menschen zu ordnen und zu gestalten und seinen zukünftigen Entwicklungen Ziele vorzugeben. Die wichtigsten Ziele sind die in den Grundrechten verbürgten Versprechen freier Entfaltung, gleicher Behandlung und demokratischer Teilhabe. Diese müssen auch unter den Bedingungen der Digitalisierung erfüllt werden.
Das Wohnungswesen konfrontiert insbesondere in den großen Städten und Ballungszentren schon seit längerer Zeit Staat und Gesellschaft mit besonderen Herausforderungen: Bezahlbarer Wohnraum ist Mangelware. Die Fehlentwicklungen auf dem Wohnungsmarkt werfen die Frage nach der staatlichen Verantwortung für eine angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung auf, nachdem sich der Staat zur Jahrtausendwende - geleitet von ökonomischen Überlegungen - aus einer aktiven Wohnungspolitik weitgehend verabschiedet hatte. Durch eine (verfassungs-)rechtliche Analyse legt Pia Lange dar, dass den sozialen Staat unter dem Grundgesetz eine Gewährleistungsverantwortung für die Wohnraumversorgung der Bevölkerung trifft, die sich allerdings nicht zu einer spezifischen Handlungspflicht konkretisieren lässt. Dem Staat stehen zur Erfüllung seiner Verantwortung vielfältige Instrumente zur Verfügung, die vor dem Hintergrund ihrer historischen Entwicklung kategorisiert und systematisiert werden. Auf diese Weise wird das öffentliche Wohnungswirtschaftsrecht als eigenes Rechtsfeld konturiert.
Kaum ein Grundrecht trägt so schemenhafte Umrisse wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG). Unter Verfassungsinterpreten gilt sie bisweilen als ein "Nischengrundrecht". Bei der Freiheitsentziehung, vor der die Garantie schützen soll, handelt es sich gleichwohl um eine hochspezifische und praxisrelevante Erscheinungsform von Staatsgewalt. In der vorliegenden Arbeit nimmt David Kuch das Nebeneinander von lückenhafter Aufarbeitung und tatsächlicher Virulenz zum Anlass für eine breit angelegte Reinterpretation der Freiheit der Person. Er führt historische Entwicklungslinien, gängige Auslegungsargumente und allgemeine Grundrechtslehren zu einer anspruchsvollen, neuartigen Lesart der Freiheit der Person zusammen. Der Ansatz trägt sodann zur Kritik zentraler Institute der Freiheitsentziehung bei. Besonders die präventiven Haft- und Unterbringungsformen (z.B. Präventivgewahrsam, Untersuchungshaft, Psychiatrieunterbringung, Sicherungsverwahrung) erweisen sich als problematisch.
Die Corona-Pandemie hat die Frage nach dem staatlichen Auftrag zur Prävention von Krankheiten und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung stark in den Vordergrund gerückt. Ob der Staat "zu viel" oder "zu wenig" unternimmt, kann aber auch in anderen Fällen diskutiert werden, beispielsweise bei der Regulierung der Ernährung und anderen "Lebensstilrisiken" wie dem Tabakkonsum. Da das individuelle Verhalten aber nicht immer eigenverantwortlich gewählt, sondern auch von den umgebenden Strukturen geprägt wird, kann man die Frage nach der Verantwortung des Staates noch ausdehnen, etwa für das gesunde Aufwachsen von Kindern. Ausgehend von den Erkenntnissen der Public-Health-Forschung analysiert Andrea Kießling zunächst die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das staatliche Tätigwerden und vertieft anschließend ihre Untersuchung anhand von drei Referenzgesundheitsrisiken. Auf diese Weise leistet sie einen grundlegenden Beitrag zur Systematisierung des Rechts der öffentlichen Gesundheit.
Die Frage, wie und von wem staatliche Herrschaft zu organisieren ist, berührt zentrale Elemente unserer Verfassungsordnung. Von der historischen Begrifflichkeit der Organisationsgewalt bis hin zur heutigen Europäisierung des Verwaltungsrechts wird immer wieder die Frage zentral, welche substanziellen Aussagen dem Grundgesetz über die Verwaltungsorganisation zu entnehmen sind. David Roth-Isigkeit erarbeitet ein umfassendes Bild davon, welche Akteure im Verfassungsstaat über die Organisation der öffentlichen Verwaltung zu entscheiden haben und an welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe sie dabei gebunden sind. Dabei zeigt sich die durchdringende Ordnungskraft des besonderen Verhältnisses von Demokratie und Rechtsstaat in der deutschen Verfassungsdogmatik.
Den Älteren kommt aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein dominierender Einfluss auf das Handeln der politischen Entscheidungsträger in Deutschland zu. Dadurch drohen den Interessen der Jüngeren entgegenstehende, vielfach auch gegenwartsorientierte, schlimmstenfalls irreversible Entscheidungen. Dies wirft die Frage nach der Möglichkeit und Notwendigkeit partizipationsbezogener Reformen zur Verwirklichung prozeduraler Generationengerechtigkeit auf. Silvia Pernice-Warnke untersucht sie aus rechtlicher, vorrangig verfassungsrechtlicher, Perspektive.
Der Bundeskanzler regiert gemeinsam mit einigen Abgeordneten, Ministern und dem Bundespräsidenten die Republik. Dieses Regieren zielt auf das Bestimmen über die Ausübung eigener wie fremder Kompetenzen. Einerseits ist es inhaltlich weitestgehend ungebundenes Bestimmen über den Staat. Andererseits wird es politisch reguliert: Es setzt die Mitwirkung Vieler voraus und ist auf Vertrauen angewiesen. Jannis Lennartz stellt das verfassungsrechtliche Fundament anhand des Verhältnisses der Regierenden dar, welches maßgeblich durch die Richtlinienbestimmung gemäß Art. 65 S. 1 GG geordnet wird.
Deutschland hinkt bei der Digitalisierung hinterher. Symptomatisch für diesen Befund sind der nach wie vor unzureichende Stand des Ausbaus gigabitfähiger Netze und die nur schleppend voranschreitende Digitalisierung der Verwaltung. Beide Handlungsfelder haben auf den ersten Blick nur wenig miteinander gemein. Sie sind jedoch beide einerseits Voraussetzungen und damit "Infrastrukturen" einer umfassenden Digitalisierung. Andererseits sind sie verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert, und dennoch erweist sich die bundesstaatliche Ordnung in beiden Bereichen als besondere Herausforderung. Vor diesem Hintergrund und ausgehend von einer systematischen Bestandsaufnahme analysiert Julius Buckler den unions-, verfassungs-, und einfachrechtlichen Rahmen für Gigabitausbau und Verwaltungsdigitalisierung als Gelingensbedingung einer erfolgreichen Digitalisierung.
Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.
Das 1989 vorhergesagte "Ende der Geschichte" ist noch nicht das Ende der Geschichte: Die liberale Demokratie steht weltweit unter Druck. Vor dem Hintergrund der Erosion der Demokratie untersucht Nils Schaks rechtsvergleichend das Phänomen der demokratischen Dekonsolidierung. Diese ist von bestimmten Charakteristika geprägt: Maßnahmenkumulationen v.a. in den Bereichen Wahlen, Verfassungsgerichtsbarkeit und demokratische Öffentlichkeit führen zu einer De-Facto-Verfassungsänderung. Nur durch eine absolute Grenze im Verfassungsrecht kann die demokratische Dekonsolidierung verhindert werden. Die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. II GG) kann eine solche Grenze im deutschen Recht darstellen. Da die Vorschrift aber ein Schattendasein in Theorie und Praxis führt, ermittelt Nils Schaks ihren Inhalt konkret am Beispiel der Versammlungsfreiheit.
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