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Diese Studie widmet sich dem im Jahr 1662 gedruckten Landrecht des LandesKehdingen im nördlichen Niedersachsen. Eine historische Rechtsvergleichungbeleuchtet, welchen dogmengeschichtlichen Traditionslinien dieses Partikular-recht zuzuordnen ist und wie es von der Justiz der bäuerlichen Landesgemein-de angewandt wurde. Ausgehend davon entfaltet sich ein Rundgang durchdas Privatrecht und den Zivilprozess im frühneuzeitlichen Norddeutschland.Der Fokus liegt dabei auf der Rechtsanwendungslehre des Ius Commune,auf dem erstinstanzlichen Verfahren sowie dem Erbrecht. Eine umfassendeAuswertung und Edition von Verwaltungs- und Untergerichtsakten des 17. und18. Jahrhunderts macht die ländliche Zivilgerichtspraxis in der Epoche desUsus modernus pandectarum anschaulich.
Als Folge der mehr als 120-jährigen Teilungszeit galten in Polen nach 1918 fünf verschiedene Zivilrechte. Die Verabschiedung eines Obligationsgesetzbuches 1933 war ein wesentlicher Schritt zur innerstaatlichen Rechtsvereinheitlichung. Die Bedeutung des deutschen Rechts in diesem Prozess wird in dem vorliegenden Buch am Beispiel des Leistungsstörungsrechts untersucht. Anhand ausgewählter Faktoren werden die Rahmenbedingungen damaliger polnischer Gesetzgebung beleuchtet, die durch die unterschiedliche Entwicklung der ehemaligen drei Teilungsgebiete geprägt waren. Die Autorin nimmt auch auf die Biographien der Gesetzesautoren Bezug. Eine Auswertung des damaligen deutschen Schrifttums zeigt zudem, dass das Gesetz in der deutschen Rechtswissenschaft positiv wahrgenommen wurde.
Das Lauterkeitsrecht ist die Stellschraube, über die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung Einfluss auf die Wirtschaft und den Wettbewerb haben. So können sie direkt oder verdeckt ihre Vorstellungen einfließen lassen und beides beeinflussen. An fünf besonders aufschlussreichen Regelungsbereichen beantwortet der Autor die Frage, wie das Lauterkeitsrecht, vor allem zur Zeit des Nationalsozialismus, verändert und konkretisiert wurde. Anhand der Ausführungen beschreibt er, welche Rolle dem Recht zur damaligen Zeit zukam, und arbeitet so gemeinsame Charakteristika der untersuchten Aspekte heraus. Neben der Auswertung der veröffentlichten Quellen wurden auch Archivarien gesichtet, um so ein umfassendes Bild über die Entwicklung der ausgewählten Bereiche zu zeichnen.
Das Buch zeichnet die rechtshistorische Entwicklung eines der problematischsten Bereiche des heutigen Betreuungsrechts nach. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Darstellung vom Ausgang der frühen Neuzeit (1794) über das 20. Jahrhundert bis in die Gegenwart. Dabei liegt der Fokus zunächst auf den preußischen Regelungen des Allgemeinen Landrechts und der Vormundschaftsordnung, erweitert sich aber später mit Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf die übrigen deutschen Länder. Wiederkehrende Fragestellungen, wie etwa der Stellenwert des fürsorgerechtlichen Unterbringungsbegriffs, die Rolle der Gutachter im Verfahren oder aber die Abgrenzung zu anderen Formen der Unterbringung werden jeweils epochenweise beleuchtet. Darüber hinaus leistet der Autor durch die Darstellung der Behandlung psychisch kranker Menschen einen sozialgeschichtlichen Beitrag und stellt somit eine Verbindung zwischen der Disziplin des Rechts und der Sozialwissenschaft her.
Hans Kelsen hat das Bewusstsein und die Einstellung von einigen Juristengenerationen entscheidend geprägt, obschon der Inhalt seines anspruchsvollen Gedankengebäudes nur wenigen Experten tatsächlich bekannt ist. In Vergessenheit geraten ist allerdings, dass Hans Kelsen im Grossreich Österreich-Ungarn fast zwanzig Jahre seines wissenschaftlichen Werdens und Wirkens erlebt und hier schon vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges seine als «Reine Rechtslehre» bezeichnete Theorie des positiven Rechts entwickelt hat. Im Verlaufe des Ersten Weltkrieges gelangte Kelsen in die militärpolitisch einflussreiche Position des letzten Beraters des letzten Kriegsministers des letzten Kaisers von Österreich. Noch am 7. Oktober 1918 war er am Grünen Tisch des k.u.k. Kriegsministeriums Spiritus rector einer Konferenz der höchsten militärischen Prominenz, die hinter dem Rücken der Völker der Monarchie nach einer «für alle Verhältnisse passenden» Wehrmachtskonstruktion suchte.
Die Diskussion über die wichtigsten rechtspolitischen Themen des 20. Jahrhunderts ¿ Straf-, Aktien-, Familien- und Prozessrecht ¿ hat ihren Ausgangspunkt in der Weimarer Zeit. Bereits Ende 1922 setzte das Reichsjustizministerium eine Zivilprozesskommission ein, die sich bis 1930 in zehn Sitzungen mit allen Grundfragen der Prozessreform befasste. Mit der von Wissenschaft und Praxis fast einhellig abgelehnten ZPO-Novelle vom 13.2.1924 setzte der Reichsjustizminister Emminger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren insbesondere vor den Land- und Oberlandesgerichten einen Großteil der von der Kommission befürworteten Reformen durch. Die Edition enthält die wichtigsten Quellen zu dieser Novelle, die ZPO-Teilentwürfe der Ministerialbürokratie von 1922/23 und die Protokolle der ZPO-Kommission, die sich intensiv mit der Reform des Verfahrensablaufs und des Zwangsvollstreckungsrechts auseinandersetzte. Die von ihr entwickelten Reformideen haben die Prozessrechtsgeschichte Deutschlands bis hin zu den ZPO-Novellen von 1976 und 2002 bestimmt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten die Vereinigten Staaten in Deutschland ein bis heute weitestgehend unbekanntes Besatzungsgerichtssystem. Vor dem Hintergrund des Besatzungsziels der Demokratisierung Deutschlands war erklärtes besatzungspolitisches Ziel, dieses Gerichtssystem als Mittel für die Demokratisierung der deutschen Strafrechtspflege einzusetzen. Die Arbeit setzt sich mit der Frage der Effektivität der besatzungsgerichtlichen Strafrechtspflege auseinander. Nach der Darstellung der Entwicklung des Besatzungsgerichtssystems und der verfahrensrechtlichen Mischrechtsordnung wird als Indikator hierfür das Verfahrens- und Beweisrecht im Spiegel der Rechtsprechung des Court of Appeals von 1948-1955, des höchsten amerikanischen Besatzungsgerichts in Deutschland, herangezogen.
Die Autorin untersucht die historische Entwicklung des Wasserrechts in Preußen vom Inkrafttreten des Allgemeinen Preußischen Landrechts 1794 bis zur Kodifikation des Preußischen Wassergesetzbuches 1913. Den Schwerpunkt ihrer Arbeit bildet die Beschäftigung mit der Rechtsqualität, den rechtlichen Grundlagen, dem Inhalt sowie dem Verhältnis der Wassernutzungsrechte zueinander. Sie stellt dar, welche Möglichkeiten des Erwerbs, des Verlustes und der Ausübung des Wassernutzungsrechts sich boten, welche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und welche Verfahren zu durchlaufen waren. Im Rahmen eines Ausblicks zeichnet sie die Entstehungsgeschichte des § 20 WHG nach und erörtert, ob die aufrechterhaltenen Rechte des 19. Jahrhunderts sich noch in das heutige System des Wasserrechts einfügen.
Joachim Haupt war ein radikaler Nationalsozialist der ersten Stunde. Er gilt zu Recht als führender und einflussreichster NS-Studentenfunktionär im norddeutschen Raum der 1920er Jahre. Haupt ist einer der zentralen Akteure im Reichserziehungsministerium auf den auch das Konzept der Nationalpolitischen Erziehungsanstalten zurückgeht. Seine Karriere ist vor allem geprägt durch die vielfachen innerparteilichen Machtkämpfe, in denen er sowohl als Opfer, aber auch als Täter auftrat. Im Alter von 21 Jahren bezeichnete Haupt sich als Revolutionär, unwissend, dass er mit 35 Jahren eben jener Revolution zum Opfer fallen sollte, deren Verwirklichung er in voller Überzeugung den Großteil seines Lebens gewidmet hatte.
Die Untertanen des Heiligen Römischen Reiches der Frühen Neuzeit standen ihren Herrschaften nicht machtlos gegenüber. Dörfer und Ämter schlossen sich zusammen, leisteten Widerstand und nutzten ¿ oft erfolgreich ¿ Klagewege bis hin zu Reichskammergericht und Reichshofrat. Das Buch fasst die Forschung und die seit dem Zweiten Weltkrieg zum Thema erschienene Literatur zusammen und erschließt sie systematisch nach den Schauplätzen des Geschehens und den Formen der gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktlösung.
Neben den Bischöfen waren es vor allem die Domkapitel, auf denen über Jahrhunderte das System der Reichskirche wesentlich fußte. Für den Zeitraum vom Abschluss des Wiener Konkordats 1448 bis zur Säkularisation 1803 unterzieht der Autor die verfassungsrechtlichen Grundzüge von insgesamt 74 mitteleuropäischen Domkapiteln einer vergleichenden Analyse. Vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklungen tritt bei der Untersuchung der inneren Organisation, der Kollation der Kanonikate und Ämter sowie der Idoneitätskriterien und Obliegenheiten ein vielschichtiges Bild zutage. So kann der Autor neben einer bemerkenswerten rechtlichen Vielfalt auch gemeinsame Rechtstraditionen aufzeigen.
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