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Die Autorin untersucht die historische Entwicklung des Wasserrechts in Preußen vom Inkrafttreten des Allgemeinen Preußischen Landrechts 1794 bis zur Kodifikation des Preußischen Wassergesetzbuches 1913. Den Schwerpunkt ihrer Arbeit bildet die Beschäftigung mit der Rechtsqualität, den rechtlichen Grundlagen, dem Inhalt sowie dem Verhältnis der Wassernutzungsrechte zueinander. Sie stellt dar, welche Möglichkeiten des Erwerbs, des Verlustes und der Ausübung des Wassernutzungsrechts sich boten, welche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und welche Verfahren zu durchlaufen waren. Im Rahmen eines Ausblicks zeichnet sie die Entstehungsgeschichte des § 20 WHG nach und erörtert, ob die aufrechterhaltenen Rechte des 19. Jahrhunderts sich noch in das heutige System des Wasserrechts einfügen.
Joachim Haupt war ein radikaler Nationalsozialist der ersten Stunde. Er gilt zu Recht als führender und einflussreichster NS-Studentenfunktionär im norddeutschen Raum der 1920er Jahre. Haupt ist einer der zentralen Akteure im Reichserziehungsministerium auf den auch das Konzept der Nationalpolitischen Erziehungsanstalten zurückgeht. Seine Karriere ist vor allem geprägt durch die vielfachen innerparteilichen Machtkämpfe, in denen er sowohl als Opfer, aber auch als Täter auftrat. Im Alter von 21 Jahren bezeichnete Haupt sich als Revolutionär, unwissend, dass er mit 35 Jahren eben jener Revolution zum Opfer fallen sollte, deren Verwirklichung er in voller Überzeugung den Großteil seines Lebens gewidmet hatte.
Die Untertanen des Heiligen Römischen Reiches der Frühen Neuzeit standen ihren Herrschaften nicht machtlos gegenüber. Dörfer und Ämter schlossen sich zusammen, leisteten Widerstand und nutzten ¿ oft erfolgreich ¿ Klagewege bis hin zu Reichskammergericht und Reichshofrat. Das Buch fasst die Forschung und die seit dem Zweiten Weltkrieg zum Thema erschienene Literatur zusammen und erschließt sie systematisch nach den Schauplätzen des Geschehens und den Formen der gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktlösung.
Neben den Bischöfen waren es vor allem die Domkapitel, auf denen über Jahrhunderte das System der Reichskirche wesentlich fußte. Für den Zeitraum vom Abschluss des Wiener Konkordats 1448 bis zur Säkularisation 1803 unterzieht der Autor die verfassungsrechtlichen Grundzüge von insgesamt 74 mitteleuropäischen Domkapiteln einer vergleichenden Analyse. Vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklungen tritt bei der Untersuchung der inneren Organisation, der Kollation der Kanonikate und Ämter sowie der Idoneitätskriterien und Obliegenheiten ein vielschichtiges Bild zutage. So kann der Autor neben einer bemerkenswerten rechtlichen Vielfalt auch gemeinsame Rechtstraditionen aufzeigen.
Die Arbeit geht der grundsätzlichen Frage nach, in welchem Verhältnis Märchen und Recht zu einander stehen. Zwischen Märchen und Recht, betrachtet als zwei eigenständige Kulturphänomene, sind auf vielfältige Weise Beziehungen denkbar, zum Beispiel unter rechtsgeschichtlichen, rechtsphilosophischen, rechtsethnologischen und rechtsvolkskundlichen Aspekten. Die Arbeit prüft unter allen wichtigen Aspekten, ob und inwiefern ein Zusammenhang besteht und legt jeweils offen, welche methodischen Anforderungen zu beachten sind. Insgesamt wird ein Bogen gespannt von ersten rechtsgeschichtlich orientierten Ansätzen Jacob Grimms bis hin zur modernen Satire und Parodie, die auf künstlerischer Ebene Märchen und modernes Gesetzesrecht konfrontiert.
Nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten die Vereinigten Staaten in Deutschland ein bis heute weitestgehend unbekanntes Besatzungsgerichtssystem. Vor dem Hintergrund des Besatzungsziels der Demokratisierung Deutschlands war erklärtes besatzungspolitisches Ziel, dieses Gerichtssystem als Mittel für die Demokratisierung der deutschen Strafrechtspflege einzusetzen. Die Arbeit setzt sich mit der Frage der Effektivität der besatzungsgerichtlichen Strafrechtspflege auseinander. Nach der Darstellung der Entwicklung des Besatzungsgerichtssystems und der verfahrensrechtlichen Mischrechtsordnung wird als Indikator hierfür das Verfahrens- und Beweisrecht im Spiegel der Rechtsprechung des Court of Appeals von 1948-1955, des höchsten amerikanischen Besatzungsgerichts in Deutschland, herangezogen.
Die Autorin schließt eine Lücke in der Dogmengeschichte des Rechtsgedankens der Nichtigkeit sittenwidriger Vereinbarungen. Sie weist nach, dass die Kanonistik des Hochmittelalters im Zusammenhang mit der Entwicklung des Grundsatzes «pacta sunt servanda» eigene, neue inhaltliche Kriterien für die Zulässigkeit von Vereinbarungen einführte und später einen theologisch begründeten Begriff der «boni mores» schuf. Dieser wich von dem römisch-rechtlichen Begriff der guten Sitten in der Legistik ab.Der Rechtsgedanke der Begrenzung der Vertragsfreiheit durch die guten Sitten als allgemeines und moralisches Kriterium ist heute in §¿138¿BGB verankert. Die Untersuchung zeigt, dass er auf das naturrechtlich begründete Verständnis der «boni mores» im kirchlichen Recht des Hochmittelalters zurückzuführen ist.
Als Folge der mehr als 120-jährigen Teilungszeit galten in Polen nach 1918 fünf verschiedene Zivilrechte. Die Verabschiedung eines Obligationsgesetzbuches 1933 war ein wesentlicher Schritt zur innerstaatlichen Rechtsvereinheitlichung. Die Bedeutung des deutschen Rechts in diesem Prozess wird in dem vorliegenden Buch am Beispiel des Leistungsstörungsrechts untersucht. Anhand ausgewählter Faktoren werden die Rahmenbedingungen damaliger polnischer Gesetzgebung beleuchtet, die durch die unterschiedliche Entwicklung der ehemaligen drei Teilungsgebiete geprägt waren. Die Autorin nimmt auch auf die Biographien der Gesetzesautoren Bezug. Eine Auswertung des damaligen deutschen Schrifttums zeigt zudem, dass das Gesetz in der deutschen Rechtswissenschaft positiv wahrgenommen wurde.
Das Lauterkeitsrecht ist die Stellschraube, über die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung Einfluss auf die Wirtschaft und den Wettbewerb haben. So können sie direkt oder verdeckt ihre Vorstellungen einfließen lassen und beides beeinflussen. An fünf besonders aufschlussreichen Regelungsbereichen beantwortet der Autor die Frage, wie das Lauterkeitsrecht, vor allem zur Zeit des Nationalsozialismus, verändert und konkretisiert wurde. Anhand der Ausführungen beschreibt er, welche Rolle dem Recht zur damaligen Zeit zukam, und arbeitet so gemeinsame Charakteristika der untersuchten Aspekte heraus. Neben der Auswertung der veröffentlichten Quellen wurden auch Archivarien gesichtet, um so ein umfassendes Bild über die Entwicklung der ausgewählten Bereiche zu zeichnen.
Das Buch zeichnet die rechtshistorische Entwicklung eines der problematischsten Bereiche des heutigen Betreuungsrechts nach. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Darstellung vom Ausgang der frühen Neuzeit (1794) über das 20. Jahrhundert bis in die Gegenwart. Dabei liegt der Fokus zunächst auf den preußischen Regelungen des Allgemeinen Landrechts und der Vormundschaftsordnung, erweitert sich aber später mit Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf die übrigen deutschen Länder. Wiederkehrende Fragestellungen, wie etwa der Stellenwert des fürsorgerechtlichen Unterbringungsbegriffs, die Rolle der Gutachter im Verfahren oder aber die Abgrenzung zu anderen Formen der Unterbringung werden jeweils epochenweise beleuchtet. Darüber hinaus leistet der Autor durch die Darstellung der Behandlung psychisch kranker Menschen einen sozialgeschichtlichen Beitrag und stellt somit eine Verbindung zwischen der Disziplin des Rechts und der Sozialwissenschaft her.
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