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Die Autorin untersucht Rangrücktrittsvereinbarungen, die insbesondere von Nichtgesellschaftern mit einem späteren Insolvenzschuldner abgeschlossen werden. Dabei geht es vor allem um die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Rangrücktritts und die mögliche Angreifbarkeit einer solchen Vereinbarung in einem späteren Insolvenzverfahren. Das Thema hat durch die Einführung des § 39 Abs. 2 InsO an Aktualität gewonnen. Eine weitere, neuere Regelung findet sich in § 19 Abs. 2 S. 2 InsO, die allerdings nach ihrem Wortlaut auf Rangrücktritte mit Gesellschaftern der späteren Insolvenzschuldnerin beschränkt ist. Das Werk beleuchtet eingehend das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander. Besondere Bedeutung erfährt die Thematik auch aufgrund eines Urteils des BGH vom 5. März 2015.
Das Buch thematisiert die Auslegung und Fortwirkung von Satzungsbestimmungen und Beschlüssen der werbenden Gesellschaft in der Liquidation sowie die Gestaltung der inneren Ordnung der aufgelösten GmbH. Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Verwirklichung der Privatautonomie nach der Auflösung der Gesellschaft. Hierzu betrachtet der Autor den Umfang und die Möglichkeit einer freien Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Er stellt die Ermittlung des maßgeblichen Willens der Akteure bei unklaren Bestimmungen oder Regelungen dar und unterzieht dieser einer kritischen Bewertung. Der Autor geht von dem gestaltungsrechtlichen Grundsatz «in dubio pro libertate» auch für die Liquidationsgesellschaft aus und bekräftigt eine im Vordingen befindliche Ansicht zur subjektiven Auslegung.
Im Mai 2017 wurde die Änderung der Aktionärsrechterichtlinie nach einem langanhaltenden Gesetzgebungsprozess im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Eine zentrale Norm der Richtlinie stellt Art. 9c dar, der die Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen (sog. Related Party Transactions) einer unionsweiten Harmonisierung unterwerfen möchte. Die Arbeit untersucht, wie der Regelungsinhalt des Art. 9c möglichst harmonisch in nationales Recht umgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund erarbeitet der Autor ein konsistentes Schutzsystem, dass zum einen dem Richtlinieninhalt vollkommen gerecht wird und zum anderen derart restriktiv ist, dass nationales Recht, insbesondere das bekannte und bewährte deutsche Konzernrecht, weitestgehend erhalten bleiben kann.
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