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Ein Staat, der seine Minderheiten nicht schützt und ihnen keine Rechte gewährt, gefährdet seinen inneren Frieden. Ein effektives Minderheitenrecht ist daher nicht nur für die Betroffenen unverzichtbar, sondern es liegt auch im Interesse der Bevölkerungsmehrheit. Ausgehend von den völker- und europarechtlichen Vorgaben versucht diese Arbeit, den Begriff der Minderheit im Rechtssinne zu bestimmen, um anschließend eine Bestandsaufnahme des deutschen minderheitenschützenden Verfassungsrechts zu unternehmen. Bundes- und landesverfassungsrechtliche Minderheitenschutzbestimmungen werden samt ihrer einfachgesetzlichen Ausgestaltung eingehend analysiert. Hierzu wird auch die sozio-kulturelle Situation der Minderheitengruppen beleuchtet und die brisante Frage behandelt, welchen Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland ein Minderheitenstatus zukommt. Darüber hinaus werden viele aktuelle Probleme gestreift, die im Kontext des Minderheitenschutzes diskutiert werden.
Die Arbeit nähert sich dem in der National Security Strategy der USA von 2002 entworfenen Konzept der preemptive self-defense gegen weltweit operierende Terrorbanden und «Schurkenstaaten» vor dem ideengeschichtlichen Hintergrund des Präventivkrieges. Den Anlass hierzu liefert das als Bush-Doktrin bekannt gewordene Dokument selbst, indem es dieses weit verstandene Selbstverteidigungsrecht in eine Traditionslinie mit dem Völkerrecht vergangener Jahrhunderte stellt. Die erste, in die Vergangenheit gewandte Fragestellung der Untersuchung lautet daher, ob es in der völkerrechtlichen Beurteilung der präventiven Kriegsführung eine Kontinuität gibt, die sich von der Gegenwart bis zu den Anfängen der modernen Völkerrechtswissenschaft zurückverfolgen lässt. Ausgangspunkt ist dabei das Werk des Niederländers Hugo Grotius, dessen im Jahr 1625 veröffentlichte Schrift De iure belli ac pacis libri tres als prominenteste Äußerung eines frühneuzeitlichen Völkerrechts gilt. Der Antwort schließt sich eine zweite, nun in die Zukunft gerichtete Frage an: Fügt sich ein Recht auf preemptive self-defense in diese Kontinuität ein oder bricht es mit ihr?
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