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Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Vergleichsvereinbarungen, die durch Mediation erzielt wurden, ist sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch im Verhältnis zu Drittstaaten uneinheitlich und unübersichtlich geregelt. Die Vereinten Nationen haben 2019 ein Übereinkommen verabschiedet, das die internationale Vollstreckung und Geltendmachung solcher Vereinbarungen erleichtern soll. Judith Stelbrink unterzieht das Übereinkommen einer eingehenden Untersuchung hinsichtlich der Möglichkeiten seiner Umsetzung in die deutsche Rechtsordnung. Im Mittelpunkt stehen dabei die vertragsstaatlichen Verpflichtungen zur Vollstreckung einer Vergleichsvereinbarung und zur Gestattung der Geltendmachung ebendieser sowie die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit den deutschen Vertraulichkeitsvorschriften. Zudem wird der Frage nachgegangen, ob die Zeichnungskompetenz der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten zukommt.
"Zuerst schlichten, dann richten": nach diesem Prinzip verpflichten nationale Gesetzgeber die Parteien bestimmter Rechtsstreitigkeiten vor Klageerhebung ein einigungsbasiertes Streitbeilegungsverfahren zu durchlaufen. Obligatorische vorprozessuale Streitbeilegungsverfahren sind regelmäßig rechtspolitisch umstritten, grundsätzlich jedoch mit höherrangigem Recht vereinbar. Bislang weitgehend ungeklärt ist hingegen das Verhältnis dieser Vorverfahren zu den Verfahrenskoordinationsvorschriften der Art. 29-34 Brüssel Ia-VO bzw. Art. 27-30 LugÜ. Julian Duventäster untersucht, ob ein Kläger, der ein vorprozessuales Streitbeilegungsverfahren einleitet, damit die europäische Rechtshängigkeitssperre auslöst und dadurch einem Verfahren Priorität sichert.
Das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO ist seit Inkrafttreten der Reichsstrafprozessordnung am 01.10.1879 fester Bestandteil des Strafverfahrensrechts. Die Vorschrift sieht ein Akteneinsichts- und Beweisstückbesichtigungsrecht zur Verteidigung im Strafverfahren vor. Doch was ist von diesen Akten und Beweisstücken umfasst und inwieweit besteht ein Einsichts- sowie Besichtigungsrecht? Da Strafverfolgungsbehörden mit der fortschreitenden Digitalisierung jeglicher Lebensbereiche heutzutage deutlich mehr Informationsmaterial als zu früheren Zeiten erlangen, stellen sich derartige Fragen immer häufiger. Der Gesetzgeber hat jüngst die elektronische Akte im Strafverfahren eingeführt und Formvorgaben für die Akteneinsichtsgewährung implementiert. Die Reichweite von § 147 StPO ist jedoch ungeklärt geblieben. Saber Meglalu untersucht, was zu den Akten und Beweisstücken zählt und wie weit das Einsichts- sowie Besichtigungsrecht reicht. Hierbei geht er auch der Frage nach, wie digitales Ermittlungsmaterial, insbesondere solches aus Telekommunikationsüberwachungen, im Kontext von § 147 StPO einzuordnen ist.
Die Richtlinie (EU) 2019/1023 verpflichtet zur Einführung von Restrukturierungsverfahren, trifft aber keine Regelung für den grenzüberschreitenden Restrukturierungsfall. Jork Greeve untersucht, ob sich die Fragen der internationalen Gerichtszuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung ausländischer Entscheidungen für internationale Restrukturierungsfälle mithilfe der Regelungsregime aus EuInsVO, EuGVVO und dem autonomen Recht zufriedenstellend lösen lassen. Dabei geht er darauf ein, ob die gegenwärtige Rechtsunsicherheit restrukturierungsbedingtes forum shopping begünstigt. Zudem widmet sich der Autor der Abgrenzung zwischen Restrukturierungs- und Gesellschaftsstatut für Kapitalgesellschaften, die sich in einem ausländischen Restrukturierungsverfahren befinden. Abschließend schlägt er vor, die Fragen grenzüberschreitender Restrukturierung in einer Europäischen Verordnung grundlegend neu zu regeln.
Die institutionelle Handelsschiedsgerichtsbarkeit verzeichnet einen fortschreitenden Bedeutungsgewinn. Mit wachsenden Befugnissen ausgestattete Schiedsorganisationen agieren in einem Umfeld konfrontationsbereiter Schiedsparteien. In Konfliktfällen ist Klarheit über die Grundlagen des Rechtsverhältnisses zur Schiedsorganisation elementar. Dazu würdigt Christian Johannes Wahnschaffe die Qualifikation des Schiedsorganisationsvertrages, dessen Statut, Zustandekommen und Vertragstypus sowie die Rechtsnatur schiedsinstitutionellen Handelns. Es folgt eine systematische Untersuchung zu den Anforderungen an eine Schiedsorganisation hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs und ihrer Neutralität nach nationalen wie internationalen Rechtsquellen. Der dritte Teil konkretisiert schließlich rechtliche Parameter (möglicher) Konfliktsituationen: einerseits die Loslösung einzelner Beteiligter, andererseits die gerichtliche Überprüfung schiedsinstitutionellen Handelns, letzteres insbesondere in Aufhebungs- oder Haftungsverfahren. Der Autor schließt mit Reflexionen zur Rolle der Schiedsorganisation als Hüterin der Verfahrensintegrität.
Ohne neue Finanzierung wird eine Sanierung, deren Erfolg typischerweise für alle Beteiligten vorteilhaft ist, meist nicht gelingen. Scheitert der Sanierungsversuch jedoch, drohen für Geldgeber und alle übrigen Beteiligten erhebliche Nachteile. Johannes Locher untersucht, wie Sanierungsfinanzierer in Deutschland und Frankreich vor den Risiken eines Liquidationsverfahrens geschützt werden. Beleuchtet wird dabei insbesondere, welche Rolle die geradezu konträren Verfahrenszwecke spielen, die heute in Deutschland und Frankreich ausgemacht werden können. Hierauf aufbauend untersucht er unter Einbeziehung auch verfassungsrechtlicher sowie ökonomischer Erwägungen, inwiefern Schutzlücken im deutschen Recht trotz der unterschiedlichen Verfahrensziele nach dem Vorbild des französischen Rechts geschlossen werden könnten. Dabei zeigt sich insbesondere, dass die Verfahrenszwecke für Begründung und Grenzen von Schutzmechanismen von entscheidender Bedeutung sind und damit bei Harmonisierungsversuchen allgemein einbezogen werden sollten. Das Werk wurde mit dem Promotionspreis der Georg-F.-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof für das Jahr 2023 ausgezeichnet.
Nicht erst seit der Verabschiedung der Verbandsklagerichtlinie durch den europäischen Gesetzgeber steht fest, dass die aktuellen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland einer umfassenden Reformierung bedürfen, um zum einen mit den Anforderungen des Unionsrechts und zum anderen mit den Bedürfnissen eines globalen und zunehmend digitalen Marktes Schritt zu halten. Datenschutzverstöße, Füllmengenunterschreitungen, unzulässige AGB-Klauseln und ähnlich gelagerte Rechtsverstöße führen jährlich zu Schäden in Milliardenhöhe allein in Deutschland. Betroffen hiervon sind vorwiegend Verbraucher auf der letzten Marktstufe, jedoch führen derartige Streuschädigungen auch zu Wettbewerbsverzerrungen auf den vorgelagerten Stufen. Karl Ole Rinck betrachtet sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Instrumente zur Steuerung und unterbreitet auf Grundlage eines Vergleichs mit dem englischen und dem U.S.-amerikanischen Recht einen umfassenden Vorschlag zur Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie.
Bis heute sind Mehrpersonenverhältnisse im Schiedsverfahren mit Rechtsunsicherheit behaftet. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht hilft hier nur wenig weiter, ist es doch in seinem subjektiven Anwendungsbereich auf einen Parteienrechtsstreit begrenzt. Daher obliegt es den Nutzern der Schiedsgerichtsbarkeit, eigene Bestimmungen zu treffen, um darüberhinausgehende Konstellationen abzubilden. Dafür muss eine bislang zu wenige beachtete Dimension in den Vordergrund gerückt werden: die verfassungsrechtliche. Sie bildet nicht nur den Grundstein für die Legitimation des deutschen Schiedsverfahrensrechts, das privatem Schiedsverfahren und Schiedsspruch verbindliche Wirkungen zuspricht, sondern erst recht für jede Erweiterung seiner Bestimmungen. Wie sich dies auf die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen der Abbildung von Mehrpersonenverhältnissen im Schiedsverfahren auswirkt, ist Gegenstand dieser Arbeit.
Mit der Globalisierung und dem immer stärker zusammenwachsenden Wirtschafts- und Rechtsraum in der Europäischen Union steigt auch die Gefahr von Parallelverfahren bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Gabriel Lipps untersucht die Regelungen der Brüssel Ia-VO zur Reaktion auf dieses Phänomen. Dabei geht er insbesondere auf die Problematik der Torpedoklagen ein und setzt einen Schwerpunkt bei der Regelung des Art. 31 Abs. 2-4 Brüssel Ia-VO. Diese tritt neben das grundlegende Prioritätsprinzip und legt den Vorrang des über eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gerichtsstandes fest. Er leuchtet Möglichkeiten aus, diese Regelung de lege lata im Wege der Analogie auszuweiten und de lege ferenda durch Einführung eines Individualrechtsbehelfs zum Europäischen Gerichtshof zu ergänzen.
Der Ruf nach Modernisierung und damit vielfach gleichbedeutend nach der Digitalisierung des Zivilprozesses erscheint inzwischen omnipräsent. Während die Form der Kommunikation in der Hauptverhandlung in der Debatte zunächst keinerlei Rolle spielte, hat sich dies mit Beginn der Corona-Pandemie schlagartig geändert. Nach § 128a ZPO können Prozessbeteiligte im Zivilprozess von einem anderen Ort aus als dem Sitzungssaal, mittels wechselseitiger zeitgleicher Bild- und Tonübertragung, virtuell an der Hauptverhandlung teilnehmen. Hieraus ergeben sich vielfältige Chancen für einen beschleunigten, prozessökonomischen, umweltfreundlichen und zeitgemäßen digitaleren Zivilprozess, deren Entwicklungspotenzial es für die Zukunft weiter auszuloten gilt. Maßgeblich sein sollten dabei insbesondere interdisziplinäre Erkenntnisse zu den Kommunikationsbedingungen, die Prozessmaximen des Zivilprozesses sowie die Bedürfnisse der Prozesspraxis.
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