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Die Umweltstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland stand im Jahre 2000 vor der Chance gleichwertiger Anerkennung gegenüber den traditionellen Staatszwecken. Zum einen ging dem ein grundlegender philosophischer Diskussionsprozess mit dem Ziel der Einbindung der Belange künftiger Generationen voraus, der zwangsläufig Rückwirkungen auf die Staatszwecklehre zeitigen musste, zum anderen geriet das deutsche Rechtssystem in den Sog einer zunehmend umweltorientierten europäischen Politik nebst einer nationalen Weiterentwicklung vornehmlich des Verwaltungsrechtssystems zur Optimierung umweltrechtlicher Einzelregelungen, abgesichert und begleitet von der Ergänzung des Grundgesetzes um den neuen Art. 20a GG. In der Folgezeit wurde der Weg zu einer konsequenten Umweltstaatlichkeit hin weiter verfolgt, wie der Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie der Kodifikationsversuch des Umweltgesetzbuchs belegt. Aktuell, so scheint es, gerät das Umweltrecht zunehmend in den Fokus kurzsichtiger Tagespolitik in den Niederungen der Verfassungswirklichkeit. Der unveränderte Neudruck der im Februar 2000 von der Juristischen Fakultät der Universität Rostock als Dissertation angenommenen Abhandlung soll vor solchem Hintergrund an einen wichtigen Diskussionsstand zur Umweltstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland erinnern und einmal mehr verdeutlichen, dass die Umweltstaatlichkeit auf einem dem nationalen Rechtssystem vorgelagerten auf Optimierung ausgerichteten Staatszweck beruht und ein Zurückgehen hinter den Status Quo diesem nicht gerecht wird.
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