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  • av Dominik Schimpf
    1 208,-

    Inhaltsangabe:Einleitung: Das Handelsrecht versteht unter Einlagen Vermögenszuführungen (Geld- oder Sachleistungen), die ein Gesellschafter einer Gesellschaft in Erfüllung der gesellschafsrechtlichen Verpflichtungen zur freien Verfügung überlässt. Erfolgt die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, so handelt es sich um eine offene Einlage. Bei einer Kapitalgesellschaft ist das bei der Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung der Fall. Steuerlich sind Einlagen gem. § 4 Abs. I S. 5 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Erfolgt eine Einlage nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Kapitalaufbringung, sondern erfolgt diese entweder ohne Rechtspflicht oder ohne einer schuldrechtlichen Verpflichtung bezeichnet man solche Einlagen als verdeckte Einlagen. Die offenen Einlagen wirken sich weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich gewinnerhöhend aus. Bei den vE ist die Behandlung in den beiden Bilanzen differenzierter zu betrachten und kann zu divergierender Beurteilung führen. Nach h. M. sind diese handelsrechtlich in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. II Nr. 4 HGB einzustellen. Die vE können jedoch auch als Ertrag in der GuV gem. § 275 Abs. II Nr. 4 und 15 bzw. Abs. III Nr. 6 und 14 HGB auszuweisen sein. Steuerlich sind sowohl die offenen als auch die vE erfolgsneutral zu behandeln. Soweit die vE als Ertrag handelsrechtlich behandelt wurde, so ist diese steuerlich ausserbilanziel wieder von dem Jahresüberschuss der Gesellschaft abzuziehen. Die Definition der vE ist an keiner Stelle weder im Handelsrecht noch im Steuerrecht gesetzlich definiert. Im Unterschied zur verdeckten Gewinnausschüttung wird die vE im Gesetz nicht einmal erwähnt. Oft wird diese lediglich als Pendant zur verdeckten Gewinnausschüttungen gesehen und nicht immer wird eine übergreifende Betrachtung der Auswirkungen bei der Gesellschaft und/oder dem Gesellschafter von verdeckten Einlagen in ausreichendem Maße vorgenommen. Die Möglichkeiten der Konstellationen betreffend der vE sind mannigfaltig und überwiegend von der Rechtsprechung geprägt. Das Spektrum der Problemfelder ist ebenfalls breit gestreut. Das betrifft beispielsweise die Bewertung der vE, die Unterschiedliche Behandlung beim Gesellschafter in Hinsicht auf den Einlagegegenstand sowie den Zeitpunkt der Einlage, die divergierende Zugehörigkeit der Beteilung und des einzulegenden Wirtschaftsgutes in Bezug auf Betriebs- [¿]

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