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Unternehmen und Unternehmensethik haben in allen Banden, die bisher im Rahmen des Projekts "e;Economy, Criminal Law, Ethics"e; (ECLE) veroffentlicht worden sind, eine Rolle gespielt. Im vorletzten der bisher erschienenen Bande ist speziell die Frage der Strafbarkeit von Unternehmen behandelt worden, und im letzten Band uber das "e;Gemeinwohl im Wirtschaftsstrafrecht"e; taucht das Unternehmen als Adressat dieses Postulats wiederum auf.In der vorliegenden Publikation werden diese Annaherungen unter dem - jetzt von allen Seiten zunehmend auerst ernstgenommenen - Begriff der Unternehmenskultur zusammengefuhrt und weiterentwickelt. Das geschieht zunachst im Rahmen genereller Erorterungen uber Probleme, die sich aus dem Demokratie-Aspekt ergeben - sowohl grundsatzlich, wie auch bezogen auf die modernsten digitalen Kommunikationen, die ein Unternehmen zusammenhalten. Es folgen Exemplifizierungen vor allem durch das Trennbankengesetz und bei der Kriminalpolitik des Insider-Strafrechts. Hinzu treten Konkretisierungen auf dem Gebiet der internen Untersuchungen in Unternehmen, des Gesundheitsmarkts und ausgewahlter Korruptionskonstellationen.
Die Strafrechtler uberlassen es nicht der (kritischen) Kriminologie, nach Strukturen und Motiven von Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in Wirtschaftsstrafsachen zu suchen. Sie sehen - wofur die traditionelle Interpretation des Rechts eigentlich keine Handhabe bietet -, dass vieles Ratselhafte oder jedenfalls schwer zu Erklarende bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Umgang mit den Beschuldigten seinen Ursprung in unreflektierten Vorverstandnissen und institutionellen Dynamiken hat.Das Hauptbeispiel ist die Flucht in die abstrakten Gefahrdungstatbestande. Da sie auf das Merkmal eines eingetretenen Schadens - auch in Gestalt konkreter Gefahrdungen - verzichten und die generelle Eignung eines Verhaltens, einen Schaden herbeizufuhren, genugen lassen, reduziert sich die Prufungspflicht der Justiz auf die Frage nach verletzten Pflichten. Sie kann man muhelos in einem Katalog zusammenstellen, weil es auf Folgenkalkulation nicht ankommt. Diese fordert vielmehr, dass man bei den Konkretisierungen der Definitionen das Verhaltnis von Zuschreibung und Zurechnung klart.Die Beitrage setzen sich mit dieser Problematik sowohl grundsatzlich wie im Detail auseinander, unter besonderer Berucksichtigung von Opfermitverantwortung einerseits, Anlageberatung und exzessiver Risikoubernahme andererseits. Der Band schliet mit der Diskussion uber den Vorschlag fur ein Unternehmensstrafrecht.
Der vorliegende Band gibt die Referate und Diskussionen des achten Symposions im Rahmen des Projekts Economy, Criminal Law, Ethics (ECLE) am Institute for Law and Finance an der Goethe-Universitat in Frankfurt am Main wieder. Im Wirtschaftsstrafrecht sind besonders viele unbestimmte Tatbestandsmerkmale enthalten. Die klassischen Auslegungsmethoden reichen nicht aus sie zu erklaren, und die Gesetze, die sie enthalten, korrekt anzuwenden. Die Beitrage des vorliegenden Bandes gehen der Frage nach, ob hier womoglich gesamtwirtschaftliche Perspektiven manifest oder latent im Spiel sind. Ihre Abgrenzung von der Mikro-Okonomie war daher ein zentrales Thema des Symposions. Unter dem Eindruck, dass der gegenwartige Status unseres Wirtschafts- und Finanzsystems eine sinnvolle Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten vielleicht nicht mehr moglich macht, stellt sich die Frage, ob es nicht im Wirtschaftsleben auch um politische Straftaten gehen konne, die noch nicht tatbestandlich fixiert sind. Dann werden Schwerpunkte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prufstand der Ausgangsfrage gestellt. Ein rechtsvergleichender Blick auf die Rolle unbestimmter Tatbestandsmerkmale im Ausland geht dem voraus. Es folgen Fixierungen des Problems im Netzwerk der Verweisungstechniken, deren sich die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts zunehmend bedient. Unter den einschlagigen Kriminalitatsfeldern richtet sich das Interesse dann auf das Kapitalmarktstrafrecht, dessen Entwicklung infolge europarechtlicher Vorgaben besondere Aufmerksamkeit verdient. Es folgen Erorterungen zu Berechnungen des Vermogensschadens, zur Reichweite des Umweltstrafrechts und der Tatbestande der Korruption. Den Abschluss bildet die Durchmusterung des Wirtschaftsstrafrechts daraufhin, ob die Verwendung unbestimmter Merkmale mit Blick auf symbolische Wirkungen bewusst geschieht.
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