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In der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Landesebene ein Personalvertretungsrecht in den öffentlichen Verwaltungen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten einen kollektiven Schutz in ihrer Dienststelle genießen können. Der Grundgedanke des Gesetzgebers ging dahin, dass die Personalvertretung mit der Dienststelle eine partnerschaftliche Stellung in der Verwaltung einnehmen soll. In § 2 des Landes- wie auch des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Parteien in den vom Gesetz vorgegebenen Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetzmäßigkeiten sowie bestehenden Tarifverträgen zum Wohle der Beschäftigten zusammenarbeiten sollen. Doch nicht immer sind sich Personalvertretung und Dienststelle einig. Diese Untersuchung beantwortet am Beispiel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt die Frage, ob der Personalvertretung das Recht zusteht, einen Anstellungsvertrag bei Neueinstellungen vor Unterzeichnung des neu einzustellenden Beschäftigten und nach Unterzeichnung der Dienststelle vorgelegt zu bekommen. Ein Tarifvertrag findet hierbei keine Anwendung. Auch die vormals bestandene Regelungsabrede zur Anwendung von vereinbarten Musterarbeitsverträgen zwischen Dienststelle und Personalvertretung besteht nicht mehr. Anliegen der Personalvertretung war es, das hierdurch überprüft werden kann, ob ggf. Änderungen des bereits vorhandenen Musterarbeitsvertrages vorgenommen wurden oder nicht. Des Weiteren wurde argumentiert, dass hierdurch Ungleichbehandlungen unter den einzelnen Beschäftigten aufgedeckt und solchen entgegen gewirkt werden könnte.Die Dienststelle hingegen will weiterhin den bestehenden Musterarbeitsvertrag zur Anwendung kommen lassen und wäre aus Kulanz bereit, ein halbes Jahr nach Ablauf der bestehenden Regelungsabrede, die Arbeitsverträge nach Unterzeichnung dem Personalrat vorzulegen. Hintergrund ist, dass das Vertrauen beider Parteien wieder hergestellt werden soll. Danach will die Dienststelle auch ohne Überprüfung der Personalvertretung Arbeitsverträge abschließen.Im Zweiten Teil dieses Buches wird im Hinblick auf die Fragestellung überprüft, ob eventuelle datenschutzrechtliche Bestimmungen auf Landes- bzw. Bundesebene dieser Überprüfung entgegenstehen würden.
Dieses Buch befasst sich mit der Thematik der Verringerung sowie auch der Verlängerung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung des TzBfG. Die Arbeitszeitverringerung und -verlängerung stellt sich als ein sehr komplexes Thema dar. Auf Grund der Komplexität war es notwendig eine Abgrenzung zu schaffen. Dennoch wird auf alle relevanten Tatsachen und die vorherschenden unterschiedlichen Ansichten eingegangen, besonders letztere werden in gebotener Komprimiertheit dargestellt. Auf dieser Grundlage wird dargestellt, welche Voraussetzungen notwendig sind, um in den Genuss von § 8 oder § 9 TzBfG zu kommen. Darüber hinaus werden der Verfahrensablauf, die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrates gem. §§ 87, 99 BetrVG und die Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse näher beleuchtet. Aus Arbeitnehmersicht wird vorgestellt, wie ein solcher Antrag entweder auf Arbeitszeitverringerung oder -verlängerung gestellt werden kann und welche Folgen und Verfahrensabläufe sich hier anschließen.Für die Arbeitgeberseite wird aufgezeigt, wie sie mit diesen Anträgen umzugehen haben und welche Schritte nach Antragszugang einzuleiten sind und was im weiteren Verfahrensfortgang zu beachten ist. Daneben wird in gebotener Kürze ebenso die gerichtliche Durchsetzung erläutert.
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