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Die Frage der «Selbstreinigung» von Unternehmen stellt sich im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Wenn in einem Unternehmen ein Kartellrechtsverstoß begangen wurde, stellt dies, als Verstoß gegen den das Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz, einen Grund dar, dieses Unternehmen nicht zu berücksichtigen. Ein Unternehmen darf jedoch nicht über das Erforderliche hinaus von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Es ist von der Vergabestelle zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen hinreichende Maßnahmen ergriffen hat, um künftige Rechtsverstöße zu verhindern. Die Autorin befasst sich detailliert mit den Voraussetzungen einer solchen erfolgreichen «Selbstreinigung» und setzt sich dabei insbesondere kritisch mit dem Erfordernis einer Schadenswiedergutmachung auseinander.
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