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Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung: Die Arbeit behandelt die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (erlassen im Juli 2000), die bis Januar 2002 innerhalb der Europäischen Union umgesetzt werden muss. Im ersten Teil wird die Richtlinie folgendermaßen dargestellt: Zuerst wird der Anwendungsbereich bzw. Ausnahmen davon behandelt, wobei auch auf die betroffenen Grundfreiheiten eingegangen wird. Danach wird die Zielgruppe der Richtlinie definiert. Darauf folgt der Inhalt der Richtlinie, der vorerst in allgemeine Informationspflichten und Werbung geteilt wird worauf eine Analyse sämtlicher Konstellationen von Vertragspartnern erfolgt (b2b, b2c, c2c). Dabei soll vor allem dargestellt werden, was den ?elektronischen Vertrag? vom konventionellen Vertrag unterscheidet. Danach wird die Umsetzung der Richtlinie behandelt und ausführlich auf eine eventuelle nicht zeitgerechte Umsetzung eingegangen (unmittelbare Wirksamkeit, unmittelbare Anwendbarkeit und Staatshaftung), worauf eine kritische Würdigung erfolgt, die sich z.B. mit der Problematik bereits bestehender völkerrechtlicher Verträge oder der Frage eines ?niedrigen Standards für alle (race to the bottom)? beschäftigt. Nach diesem Teil wird die bestehende privatrechtliche Situation Österreichs dargestellt und mit jener der Richtlinie verglichen. Es werden jene Bereiche aufgezeigt, wo Adaptierungen notwendig sein könnten. Dabei werden folgende österreichische Gesetze herausgegriffen und analysiert: Allgemein bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Konsumentenschutzgesetz, Gewerbeordnung, Signaturgesetz und Telekommunikationsgesetz. Eine Studie, die die Internetnutzung Österreichs analysiert, beendet die Arbeit. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: 1.ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS3 2.ABBILDUNGSVERZEICHNIS4 3.EINLEITUNG5 4.DIE RICHTLINIE ÜBER DEN ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR10 4.1Das Ziel der Richtlinie10 4.2Der Anwendungsbereich der Richtlinie12 4.2.1Sachverhalte auf die die Richtlinie anwendbar ist12 4.2.2Grundfreiheiten, die durch diese Richtlinie betroffen sind13 4.2.2.1Harmonisierung eines Bereiches der Niederlassungsfreiheit13 4.2.2.2Harmonisierung eines Bereiches der Dienstleistungsfreiheit15 4.2.3Ausnahmen17 4.2.3.1Ausnahmen aufgrund von anderem Sekundärrecht17 4.2.3.2Ausnahmen aufgrund allgemeiner Sachverhalte19 4.2.3.3Ausnahmen von Teilen der Richtlinie aufgrund taxativ aufgezählter Ausnahmetatbestände23 4.3Die Zielgruppe der Richtlinie25 4.4Der Inhalt der [¿]
Die Zeit scheint überfällig, die traditionelle strikte Trennung zwischen Natur- und Geisteswissenschaften aufzubrechen und im Bereich Erziehung und Bildung zu gemeinsamen, wahrhaft interdisziplinären Forschungen überzugehen. Bereits KANT forderte, dass eine Theorie der Pädagogik nur durch die gleichwertige Gewichtung der Bedingungskomponenten einer exakt erklärenden Wissenschaft einerseits und einer geisteswissenschaftlichen Hermeneutik andererseits entstehen könnte. Eine Theorie der Erziehung bewegt sich demnach ständig zwischen diesen beiden "Idealen". Der von JOHN MEDINA enthusiastisch ausgerufene Satz: "Building Bridges between Neuroscience and Education" ist Motto und Ziel dieser Arbeit. Auf den Standbeinen von Pädagogik (Konzepte Ästhetischer Erziehung), Psychologie, Hirnforschung und Neurobiologie, eingebettet in die kritische Betrachtung und Analyse der gegenwärtigen gesellschaftlichen Situation, wird der Entwurf einer Theorie der Neuropädagogik entwickelt. Des Weiteren werden mögliche Konsequenzen für die pädagogische Praxis in Ansätzen dargestellt.
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