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Lag im Jahre 1976 der Bierverbrauch pro Kopf in Deutschland noch bei 151 Litern im Jahr, so geht dieser seither sukzessive zuruck. Gleichzeitig steigt der Verbrauch an anderen Getranken. Zu nennen ist hierbei das starke Wachstum des Konsums von alkoholfreien Getranken - kurz AfG - wie Mineralwasser, Erfrischungsgetranke, Fruchtsafte etc. Dieser Wandel im Verbraucherverhalten blieb den Brauereien naturlich nicht verborgen, so dass diese sich ebenfalls ein weiteres Standbein suchten, um auch zukunftig wettbewerbsfahig zu bleiben und ihren Geschaftsbetrieb weiter aufrechterhalten zu konnen. Aus diesem Grund wird heute ein groerer Schwerpunkt auf den AfG-Bereich gelegt als fruher, was sich in den Liefervertragen, die seitens der Brauereien und Getrankefachgrohandlern mit den Wirten geschlossen werden, niederschlagt. Der Direktvertrieb durch die herstellende und bindende Brauerei in Deutschland spielt eine eher untergeordnete Rolle. Hauptschlich in Bayern wird er durch den Braubetrieb selbst praktiziert. In der brigen Bundesrepublik bedienen sich die Brauereien zur Belieferung der Gastronomie der Distributionsdienste des Getrnkefachgrohandels, kurz GFGH, der mit den Gastronomiebetreibern ebenfalls Getrnkelieferungsvereinbarungen schliet. Diese Arbeit soll im Folgenden darstellen, was ein Getrnkelieferungsvertrag rechtlich beinhaltet, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt, welche Streitflle auftreten knnen und wie sich die jngsten Rechtsreformen ausgewirkt haben. Dabei wird auch geltendes EG-Recht mit einbezogen. Abschlieend errtert die Arbeit Mglichkeiten, die zur Sicherung der Bezugspflicht in Betracht kommen knnen.
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