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st das "Gute und Böse" immer gleich gut und böse?... ... oder gibt es Unterschiede, je nachdem welche Weltanschauung einen Blick darauf wirft.Rudolf Steiners zu Beginn des 20. Jahrhunderts begründete Anthroposophie hat seine eigene Antwort auf diese Frage. Die vorliegende Arbeit versucht diese Antwort zu verdeutlichen, indem sie Steiner und die Anthroposophie im Allgemeinen vorstellt und dem Leser einen Einblick in das anthroposophische Verhältnis von Gut und Böse gibt. Zudem soll geklärt werden, welches Verständnis die Anthroposophie von Gut und Böse hat und welche Absichten Steiner mit der Verbreitung dieses Verständnisses eventuell verfolgt haben könnte.
Sowohl das deutsche als auch das russische Recht sehen kartellrechtliche Regelungen zum Schutz des freien Wettbewerbs vor. Die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen legen den Grundstein zur Sicherung einer wettbewerblichen Marktstruktur, verschaffen unternehmerischem Handeln Freiräume und schützen den Markt vor unangemessenen Wettbewerbsbeschränkungen. Ein Rechtsvergleich des deutschen und russischen Kartellrechts zeigt auf, welche kartellrechtlichen Regelungen in Russland, gerade im Vergleich zum bewährten deutschen Kartellrechtssystem, Änderungen unterzogen werden sollten, um der Investitionsintensität neuen Aufschwung zu verleihen und den Abbau kartellrechtlicher Hürden voranzutreiben.
Eines der Themen, mit denen sich Hochschulen seit geraumer Zeit beschäftigen ist die Frage, wie man die Zahl der Existenzgründungen aus der Hochschule heraus unterstützen und steigern kann. Die Interessen hinter dieser Fragestellung sind durchaus unterschiedlicher Natur. Zum Ersten führt die Existenzgründung durch Absolventen der Hochschule in der Regel dazu, dass diese Unternehmensgründer in der Stadt oder zumindest in der Region bleiben, was nicht nur mit der "Third Task of Universities", also der regionalpolitischen Verantwortung von Hochschulen korrespondiert, sondern auch die Bildung von Netzwerken und Clustern fördert. Zum Zweiten findet sich gerade in den Wirtschaftsfachbereichen ein wissenschaftliches Interesse daran, wie und unter welchen Bedingungen Existenzgründungen aus dem Studium heraus erfolgreich gestaltet werden können. Zum Dritten steht hinter dem Interesse an der Existenzgründung durch Absolventen häufig auch der Wunsch, Studierende bereits im Studium so zu qualifizieren, dass diese ihren Wunsch nach persönlicher Selbstständigkeit und unternehmerischer Eigenverantwortung möglichst schnell, erfolgreich und effizient realisieren können - ein Aspekt, der gewissermaßen zum Qualitätsselbstverständnis guter Hochschullehrer gezählt werden kann. Die Autorin befasst sich vorab mit der Problematik der Existenzgründung, wobei dieser Begriff zunächst eingeordnet wird, bevor Entwicklung und Struktur des Gründergeschehens darstellt wird. Abrundend wird in diesem Kontext auf grundlegende Determinanten für die Entscheidung zur Selbstständigkeit eingegangen. Daran anknüpfend stellt die Autorin die Entrepreneurship Education an der Hochschule Wismar vor, deren explizites Ziel es ist, die Studierenden der unterschiedlichen Fakultäten und Studiengänge für eine spätere Selbstständigkeit zu qualifizieren - was auch das Interesse des Gründerbüros der Hochschule an jenen Studierenden erklärt, die bereits während des Studiums den Schritt in die Selbstständigkeit unternehmen.
Das in Saudi-Arabien anwendbare Recht sind die islamische Scharia und das saudi-arabische Verordnungsrecht. Bestandteile der islamischen Scharia sind Koran und Sunna. Unter Sunna fällt alles, was Prophet Mohammed in eigener Sprache (in Abgrenzung zum Koran, der Sprache Gottes) gesagt, getan und gebilligt hat und was, übermittelt durch vertrauenswürdige Personen, in den Hadith-Sammlungen festgehalten ist. Das Buch behandelt Aspekte islamischen (= saudi-arabischen) Schuldrechts, insbesondere solche, die für den "abendländischen" Juristen überraschend sein mögen (Bedingungsfeindlichkeit, kein Verkauf von nicht bereits existierenden Gütern, keine Verjährung, kein Schadensersatzanspruch für zukünftig entgangenen Gewinn, Unzulässigkeit unangemessenen Gewinns etc.) unter Heranziehung der Primärquellen. Es befasst sich auch mit islamischem (= saudi-arabischem) Verfahrensrecht und Besonderheiten bei Auslandsbezug. Schließlich wird die Vollstreckbarkeit von Urteilen und Schiedssprüchen, die im jeweils anderen Land ergangen sind, behandelt sowie die daraus sich ergebenden praktischen Konsequenzen für den deutschen Exporteur.
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