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Sommer 1701: In Italien kämpfen die Truppen Kaiser Leopolds und Ludwigs XIV. von Frankreich. Im Frühjahr 1702 greifen England und die Niederlande in das Ringen um die Hegemonie in Europa ein. Für die Seemächte sind Norddeutschland und der Ostseeraum die Quellen ihres Reichtums und der Baumaterialien für ihre Flotten. Die «Ruhe des Nordens» muß unter allen Umständen gewahrt werden. Aber die Ambitionen Friedrichs IV. von Dänemark, Karls XII. von Schweden und des Herzogs von Holstein-Gottorf drohen den Frieden zu zerstören. Auf der Basis intensiver Archivarbeit in London, Kopenhagen und Hannover stellt diese Untersuchung die komplexen britisch-dänischen Beziehungen zwischen 1702 und 1714 dar. Sie analysiert die englische Nordeuropa-Politik, legt die Gründe für ihr Scheitern offen und zeigt, warum es Großbritannien erst durch die Personalunion mit Kurhannover gelang, seinen Einfluß im Ostseeraum wiederzugewinnen.
Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds (AHK) und die eigens zu seiner Verwaltung bestellte Klosterkammer Hannover (KIK) gehören zu den überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen des Landes Niedersachsen. Der AHK ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung, bestehend aus Gütermassen geistlicher Herkunft, die trotz Reformation, Gegenreformation und Säkularisation ausschließlich den ursprünglichen Zwecken verwandten Bestimmungen erhalten geblieben sind. Seine jetzige Rechtsgestalt erhielt der AHK durch königliches Stiftungspatent aus dem Jahre 1818, als dieser nach Beendigung der napoleonischen Wirren rekonstituiert und durch ehemals röm.-kath. Säkularisationsgut vermehrt wurde. Gegründet wurde der AHK im Jahre 1542 durch Herzogin Elisabeth von Calenberg-Göttingen, seine Anfänge liegen im vorreformatorischen landesherrlichen Kirchenregiment. Die Verwaltung der im AHK zusammengeführten Gütermassen geistlichen Ursprungs erfolgte von Anfang an durch eigens beauftragte Beamte (1591 erstmals »Klostersekretär« genannt) der fürstlichen Kammer; die mit diesen Aufgaben betraute Abteilung wurde bereits 1694 als »Kurf. Kloster-Cassa« und 1718 erstmals als »Königliche Klosterkammer« bezeichnet. In Klosterfonds und Klosterkammer, Ergebnis einer einmaligen Entwicklung innerhalb der welfischen Lande, gelangte ein Institut des konfessionellen Territorialstaates rechtlich unverändert und in seiner Funktion unbeeinträchtigt in den modernen, religiös neutralen Verfassungsstaat hinüber und erbringt seit seiner Gründung ununterbrochen gemäß seinen Stiftungsbestimmungen Leistungen von hoher kirchlicher, kultureller und sozialer Bedeutung.
Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung, wonach Wandervogel und Jugendmusikbewegung Orte emanzipatorischer und koedukativer Erziehung waren, werden in dieser Studie geschlechterpolarisierende Tendenzen in der Musikerziehung nachgewiesen und das eher konservative Frauenbild führender Vertreter dieser Bewegungen dargestellt. Ferner werden Rolle und Wirken musikpädagogisch tätiger Frauen wie beispielsweise Olga Pokorny-Hensel beschrieben und untersucht. Mit zunehmender zeitlicher Nähe zur Herrschaft des Nationalsozialismus tritt in der musikalischen Mädchenerziehung die Ausrichtung auf das Ideal der Ehefrau und Mutter in den Vordergrund. Hierbei erweist sich vor allem das verwendete Liedgut als Mittel geschlechtsspezifischer Erziehung.
Gibt es eine «Moral der Gewalt» oder ist Gewalt in ethischer Hinsicht keinesfalls legitimierbar? Der Autor spürt dieser Frage nach und entwickelt - unter Zusammenführung zeitgenössischer Ethikmodelle mit einem metaphysischen Erklärungsansatz - eine «Logik der (politischen) Gerechtigkeit» als gleichsam universalethisches Minimalfundament einer lebenszugewendeten Moralphilosophie. Sowohl zur empirischen Verankerung metaphysischer Reflexionen als auch in der ethischen Fundierung der Gewaltfrage wird insbesondere auf die Philosophie Arthur Schopenhauers zurückgegriffen und deren Modernität und Aktualität hervorgehoben. Philosophisch-theoretische Überlegungen zur Gewalt in individueller wie politisch-militärischer Perspektive werden durch die Darstellung ideengeschichtlicher und empirisch-rechtlicher Aspekte nationaler wie internationaler Politik ergänzt. Ein Kernaspekt der Untersuchung besteht darin, die Identität der Streitkräfte auch in sittlicher Hinsicht im politischen Denken des ausgehenden 20. Jahrhunderts festzuschreiben.
Was weiß eine Organisation? ¿ Wenn man sich im Zentrum vermögensrechtlich bedeutsamen Handelns einen freien Willen denkt, wird auch das diesen Willen lenkende Wissen zur zentralen dogmatischen Kategorie. Unabhängig von Willensdogmen lassen sich Verhaltenserwartungen mit der Erwägung rechtfertigen, daß dem Adressaten die Erwartung bekannt war. Umgekehrt entlastet Unkenntnis und sichert den Bestand an sich regelwidriger Transaktionen. ¿ Die Arbeit befaßt sich mit der Frage, wann Unternehmen, Gemeinden oder andere Organisationen Kenntnis haben oder hätten haben müssen. Die Antwort betont die Funktion des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis im je einschlägigen Tatbestandszusammenhang, zu Lasten eines hiervon abstrahierenden Systems kommunikationsbezogener Organisationspflichten.
In einem Brief an Ludwig von Ficker nennt Wittgenstein den Tractatus logico-philosophicus «streng philosophisch und zugleich literarisch». Dies sieht wie eine Aufforderung aus, Wittgensteins Buch einer literaturwissenschaftlichen Analyse zu unterziehen. Aber es gibt ein Problem. Jede Analysetechnik ist in einer Auffassung darüber verwurzelt, wie Bedeutung entsteht. Und gerade dies ist im Tractatus ein zentrales Thema. Wer mit einem literaturwissenschaftlichen Instrumentarium im Hinterkopf an das Buch herangeht, dürfte also eine Analyse durchführen, deren Falschheit im Tractatus unter Beweis gestellt wird. Vor diesem Hintergrund konfrontiert Blindheit und Erlebnis Wittgensteins Sprachphilosophie mit herkömmlichen und postmodernen literaturwissenschaftlichen Positionen.
Im Jahr 1998 wird der Geburtstag der großen deutschen Autorin Hildegard von Bingen gefeiert, der «prophetissa teutonica». Ihr Werk gibt die Frage auf: War sie eine Mystikerin? Im Vorfeld der Hildegard-Feiern veranstaltete die Evangelische Akademie Nordelbien zwei Tagungen (1996 und 1997), deren Ergebnisse hier vorgelegt werden. Die Beiträge sind schwerpunktmäßig geistlichen Autorinnen gewidmet: außer Hildegard den Mystikerinnen des 13. Jahrhunderts, besonders im Kloster Helfta (bei Eisleben), sowie einigen Schriftstellerinnen späterer Jahrhunderte, auch im spanischen Kulturbereich. War die Mystik insgesamt beteiligt an dem großen geistigen Erneuerungsprozeß, der das späte Mittelalter kennzeichnete, so wird in den Beiträgen nach dem Anteil gefragt, den einzelne Autorinnen - vor allem der Frauenmystik - daran hatten. Es zeigt sich, daß der Mystik eine Schlüsselrolle zufiel bei der Entwicklung solcher Kategorien wie «Erfahrung», «Seele», «Liebe» und «Tod».
Die Frage nach der Passung von Leser und Text begleitet schon immer den Deutschunterricht. Die aktuelle Beantwortung des Problems wird mit dem Rückgriff auf entwicklungspsychologische und kompetenztheoretische Argumente zur Ich-Entwicklung geliefert. Für den Untersuchungszeitraum läßt sich zeigen, daß die Literaturdidaktiker auf Argumentationsfiguren zurückgreifen, die zu acht sogenannten Topoi zusammengefaßt werden können: Charakterbildung, Nationalliteratur, deutsche Klassik, Muttersprache, Strukturhomologie von Literaturgeschichte und Ich-Entwicklung, Erlebnis- und Kritikfähigkeit. Das Hervortreten und Verblassen dieser Topoi sowie die Entwicklung psychologischer Modellbildung wird entlang des besprochenen Zeitraums in ihren Wirkungen auf die Literaturdidaktik deutlich.
§ 1 Abs. 1 BNatSchG weist als rahmenrechtliche Zielvorschrift einen besonderen Geltungsanspruch auf. Der umfassende sachliche Gehalt der Norm bekräftigt diesen Anspruch. Die Arbeit behandelt den Umgang des Gesetzes und der Rechtsprechung mit § 1 Abs. 1 BNatSchG. Das Gesetz und über einhundert Gerichtsentscheidungen werden daraufhin untersucht, inwieweit sie von der Zielvorschrift beeinflußt sind und welche Bedeutung sie dieser zumessen. Dabei zeigt sich, daß das Bundesnaturschutzgesetz selbst wie auch die Gerichte von der Zielnorm in einer Weise Gebrauch machen, die den Schutzgütern von Naturschutz und Landschaftspflege nicht immer zugute kommt. Vorschläge zur Verbesserung der Umsetzung der Vorschrift richtet die Autorin an den Gesetzgeber und die Rechtsprechung, bezieht diese aber auch auf den Umgang der beiden staatlichen Gewalten miteinander.
Die Übersiedlung deutscher Einwanderer ab 1824 aus dem ganzen deutschsprachigen Raum in Europa, überwiegend aber aus dem Hunsrück, nach Brasilien ließ die verschiedensten deutschen Dialekte in der neuen Heimat zusammentreffen, was zu einer Koine dieser Varietäten führte, die als Hunsrückisch bezeichnet wird. Durch Kontakt mit der offiziellen Landessprache, dem Portugiesischen, entstand im Laufe der Zeit ein eigenartiges Sprachgemisch, das hier Brasildeutsch genannt wird. Die linguistische Analyse und Beschreibung des Hunsrückischen und des Brasildeutschen und des Gebrauchs dieser Varietäten in den täglichen Lebenssituationen der Bewohner einer kleinen bäuerlichen Sprachgemeinschaft im Messões-Gebiet im Staat Rio Grande do Sul, Brasilien, bilden den Rahmen dieser soziolinguistischen Untersuchung.
Bei der Untersuchung handelt es sich um eine Arbeit zur Adelsgeschichte des 16. Jahrhunderts, die politik-, sozial- und militärhistorische Komponenten einbezieht. Im ersten Teil werden die adels- und militärtheoretischen Schriften der Autoren Lazarus von Schwendi und Reinhard Graf zu Solms ausgewertet, im zweiten Teil wird die Teilnahme von Angehörigen des niederen Adels an der Türkenabwehr dokumentiert. Von Interesse sind hierbei u.a. Fragen nach den Dienstverhältnissen, nach der Motivation und nach der regionalen Herkunft der adeligen Kombattanten sowie nach dem Verhältnis von Theorie und Praxis. Als ein bemerkenswertes Ergebnis kann man die Anwesenheit von Reichsrittern in großer Zahl im Heer während der Belagerung Wiens 1529 durch die Türken festhalten.
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