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Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant stehen mit ihren pädagogischen Reflexionen für den Ausgangspunkt einer eigenständigen pädagogischen Fragestellung innerhalb des neuzeitlich, abendländischen Erziehungsdenkens. Gleichwohl sind bei beiden Autoren Pädagogik und praktische Philosophie miteinander vermittelt und aufeinander bezogen. Im Sinne der Geisteswissenschaftlichen Pädagogik wird dieses Spannungsverhältnis thematisiert und auf seine Bedeutung für das Verständnis der Erziehungsstruktur hin befragt. Leitmotiv der Untersuchung ist die Suche nach Merkmalen der «Eigenstruktur von Erziehung» (Herwig Blankertz).
Das Anwachsen von juristischen Personen in unserem heutigen Wirt- schafts- und Sozialleben mit einer zum Teil ungeheuren Machtfülle hat das Entstehen einer besonderen Kriminalität bedingt, die eine Reaktion des Gesetzgebers erfordert. Es ist jedoch sehr umstritten, ob die juristische Person als solche mit einer Strafe belegt werden kann. Die Untersuchung ausländischer Rechtsordnungen hat dazu bei- getragen, gewisse dogmatische Verhärtungen, die den Streitstand im deutschsprachigen Raum prägen, zu erkennen. Für das deutsche Recht hat sich ergeben, dass es dem Gesetzgeber durchaus möglich ist, «de lege ferenda» die Strafbarkeit juristischer Personen vor- zusehen, ohne sich damit in Widerspruch zu anerkannten Grundsätzen des Strafrechts zu setzen.
Im Mittelpunkt dieser Studie steht die kulturgeschichtliche Novellistik von Wilhelm Heinrich Riehl. Riehl gehörte um die Mitte des 19. Jahrhunderts zu den populärsten «Konstrukteuren» der deutschen nationalen Identität. Solche Werte, wie «Haus», «Familie», «Religion» und «Sitte» sind Bestandteile eines Systems von orientierunggebenden und ordnungschaffenden Sinndeutungen und Verhaltensweisen, welches Riehl in seiner wissenschaftlichen und fiktionalen Prosa entwickelte. Mit seinem Identitätsangebot wollte er der Verunsicherung und Orientierungslosigkeit des deutschen Bürgertums abhelfen, die es durch die Modernisierungsschübe um die Jahrhundertmitte und im Zuge der Reichsgründung 1870/71 erlebte. Riehls Novellen blieben bis weit ins 20. Jahrhundert hinein wirksam.
Der Autor stellt die Entwicklung der urheberrechtsgesetzlichen Vergütungspflicht von kultischer Kirchenmusik in Deutschland in musikwissenschaftlichen, kirchenrechtlichen und urheberrechtlichen Aspekten dar. Ausgehend von der theoretischen Grundlage, der Lehre vom geistigen Eigentum, arbeitet er die Hauptaspekte der Entwicklung, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die grundsätzlich fördernde Haltung der Kirchen Deutschlands heraus. Durch Einbeziehung zweier, der katholischen Kirche nahestehender Archive läßt sich die Darstellung anschaulich nachvollziehen. Die Frage der Vergütungspflicht für andere, bisher gesetzlich freigestellte, etwa soziale Bereiche, ist damit für die Zukunft gestellt.
Die vorliegende Arbeit stellt einen Beitrag zur aktuellen Fragestellung nach dem Zusammenhang von Philosophie, Mythos und Lebenswelt dar. Sie weist auf, dass die lang vernachlässigte Weltalter-Philosophie Schellings dazu einen in sich geschlossenen und plausiblen Lösungsansatz enthält. Das Theorem einer Ontobiologie, das narrative Paradigma eines spekulativen Epos und der Methodenstil transzendental-hermeneutischer Anamnesis schliessen sich hier zu einem eigenständigen und originellen Typus idealistischen Philosophierens zusammen. Diese Entdeckung ermöglicht nicht nur eine Revision der bisherigen Gesamturteile zum Deutschen Idealismus sondern auch die Aussicht auf eine erneute Aktualisierung seines ursprünglichen Programmes.
Das Problem der Nichtigkeit subordinationsrechtlicher Verwaltungs- verträge ist auch nach der Normierung in den Verwaltungsverfahrens- gesetzen des Bundes und der Länder umstritten geblieben. Im Brenn- punkt der Kritik steht dabei 59 VwVfG, da er den Eindruck er- weckt, als seien «bloss» rechtswidrige Verträge sozusagen «unan- greifbar» wirksam. Vor dem Hintergrund dieser Diskussion nimmt die Arbeit eine Analyse der 54 ff VwVfG vor und versucht - unter anderem durch Aufzeigen neuer Lösungswege - etwas mehr Klarheit in dieses Teilgebiet des Rechts zu bringen.
Eine «Garantie» des Verkäufers hinsichtlich der Kaufsache kann rechtlich als Zusicherung, unselbständiges Garantieversprechen oder selbständiger Garantievertrag zu werten sein. Untersucht wird die dogmatische Grundlage der Zusicherungshaftung der 463 S. 1,480 Abs. 2 BGB sowie versucht, Kriterien zur Abgrenzung von Gewähr- leistungsrecht und selbständiger Garantie aufzustellen. Gegenstand der Untersuchung sind weiterhin die Entscheidungen des Bundes- gerichtshofs zur Anwendbarkeit des 477 BGB bei der selbständigen Garantie sowie zur Garantie zugunsten des Endabnehmers über 328 BGB. Abschliessend wird die Bedeutung und Einordnung der Verkäufergarantie nach den Vorschlägen zur Schuldrechtsreform erörtert.
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