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Arbeiten Rechtswissenschaft und Rechtspraxis kooperativ und produktiv zusammen? Ist in letzter Zeit ein "Bruch" zwischen beiden Sphären zu beobachten? Und: Wer beeinflusst wen? Das Verhältnis von Wissenschaft und Praxis ist gerade im Verwaltungsrecht Gegenstand handfester Kontroversen. Galt das Verhältnis lange Zeit als konsolidiert, wird von Teilen der Wissenschaft jüngst behauptet, Verwaltungsrechtswissenschaft und Verwaltungsrechtspraxis befänden sich in einem Prozess des "Auseinanderdriftens": Methodische Grundlagendiskussionen in der Wissenschaft würden von der Praxis kaum mehr rezipiert, zahlreiche Themengebiete des Besonderen Verwaltungsrechts würden trotz ihrer großen Praxisrelevanz von der Wissenschaft ignoriert. Paul Hüther untersucht das Verhältnis von Wissenschaft und Praxis im Verwaltungsrecht aus empirischer und historischer Perspektive. In diesem Rahmen nimmt er die personellen, institutionellen, formalen und inhaltlichen Verflechtungen von Verwaltungsrechtswissenschaft und Verwaltungsrechtspraxis von 1949 bis heute in den Blick.
Die hergebrachten Erkenntnismittel in Verwaltungsverfahren setzen typischerweise auf Erfahrung; sie orientieren sich an tatsächlichen Beobachtungen aus der Vergangenheit, um Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Damit stoßen sie in einigen Rechtsbereichen jedoch an kognitive Grenzen. Simulationen können hier Abhilfe schaffen, indem sie fiktive Ersatzwirklichkeiten schaffen, an denen experimentiert wird, um die Ergebnisse sodann auf die Wirklichkeit rückzuübertragen. Sarah Jabri untersucht die Charakteristika von Simulationen, ihre Defizitbehaftung und die Funktionsabsicherung als Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Simulationen in Verwaltungsverfahren.
Die Verwaltung setzt zunehmend algorithmische Systeme ein. Ein Mittel, um mit den Risiken umzugehen und die Vorteile zu optimieren, können Folgenabschätzungen sein. Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO bietet ein erstes Beispiel hierfür. Die geplante KI-Verordnung der EU sieht keine Folgenabschätzungen vor, mit dem Risikomanagementsystem und der Konformitätsbewertung kennt sie aber ähnliche Verfahren. Jonathan Dollinger untersucht, inwiefern die genannten Vorschriften einen tauglichen Rechtsrahmen für den KI-Einsatz in der Verwaltung darstellen. Dazu vergleicht er diesen Rechtsrahmen mit den Modellvorschriften des European Law Institute zu Folgenabschätzungen für Verwaltungs-Algorithmen sowie mit ausgewählten ausländischen Regelungen. Anschließend plädiert er für verwaltungsspezifische Folgenabschätzungen, die gegenüber den allgemeinen Vorschriften einen weiteren Prüfungsmaßstab und eine intensivere Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen.
Das Rechtsschutzmodell, das in Fällen der Konkurrenz um Statusämter Anwendung findet, unterscheidet sich erheblich von demjenigen, das in anderen verwaltungsrechtlichen Konkurrenzkonstellationen praktiziert wird: Unter Rückgriff auf einen sog. Grundsatz der Ämterstabilität werden unterlegene Bewerber zumeist auf den Eilrechtsschutz verwiesen. Eine nachträgliche Anfechtung der einmal erfolgten Ernennung ihres Konkurrenten wird ihnen indes grundsätzlich unter Verweis auf eben diesen Grundsatz verwehrt. Benno Pützer unterzieht dieses tradierte Rechtsschutzmodell einer kritischen Würdigung und begibt sich insbesondere auf die Suche nach dogmatisch tragfähigen Herleitungen für den zu dessen Stützung maßgeblich angeführten "Grundsatz der Ämterstabilität". In Ermangelung einer solchen erarbeitet er abschließend ein alternatives Rechtsschutzmodell auf Grundlage des geltenden Rechts.
Recht haben und Recht bekommen sind auch im Verwaltungsrecht zwei sehr unterschiedliche Dinge. Anders als im Zivilprozess kann die praktische Beweisbarkeit von Ansprüchen nicht in den Bereich der Parteienverantwortung geschoben werden. Denn der gesetzlich geregelte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet dem Grunde nach die verfahrensführende Behörde bzw. das erkennende Gericht dazu, den Tatsachenstoff eines Verfahrens zu ermitteln. Pia Wirtz untersucht die Folgen der Unaufklärbarkeit von Tatsachen in verwaltungsrechtlichen Verfahren. Zugleich beschäftigt sie sich mit der Verteilung der Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenstoffes unter dem Untersuchungsgrundsatz und implementiert unter Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen im Beweislastsystem den Begriff der "formellen Mitwirkungslast".
Statistische Daten sind eine unentbehrliche Grundlage politischer Entscheidungen. Der amtlichen Statistik kommt die Aufgabe zu, laufend Informationen über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge zu erheben, aufzubereiten und zu analysieren. Das Datenschutzrecht setzt dieser Informationsvorsorge rechtsstaatliche Grenzen. Thomas Kienle untersucht, welche unionsrechtlichen Vorgaben bestehen und welchen Spielraum der mitgliedstaatliche Gesetzgeber hat. Der Fokus liegt auf dem sog. Statistikprivileg der Datenschutz-Grundverordnung und den geeigneten Garantien, die der Verantwortliche zum Schutz der Rechte und Freiheiten betroffener Personen vorsehen muss. Herausforderungen ergeben sich insbesondere bei der Integration neuer digitaler Daten durch moderne Erhebungskonzepte, die unter dem Schlagwort Trusted Smart Statistics gegenwärtig diskutiert und erprobt werden.
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