Om oeffentliche Hand und ihr Verhaltnis zu Tragern der freien Jugendhilfe. Eine Studie zur Finanzierung der offenen Jugendarbeit im landlichen Gebiet
Bis heute kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Trägern der freien Jugendhilfe und örtlichen Trägern der Jugendhilfe. Auf Grund ihrer Position erlauben sich nur wenige freie Träger einen Widerspruch und nehmen die ihnen angebotenen Vorschläge der Verwaltung häufig resignierend an. Die Ursachen dafür dürften vielfältig sein. Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist vermutlich, dass die freien Träger einen guten Teil ihrer Arbeit im Ehrenamt ausfüllen, besonders im Hinblick auf die Vorstände und Aufsichtsräte der Organisationen. Darüber hinaus verfügen diese Vorstände zum Teil kaum über Kenntnisse im SGB VIII. Ein weiterer wichtiger Faktor könnte sein, dass eine Mehrzahl der Organisationen sich scheut, einen Rechtsbeistand zu verpflichten und die ihnen vorgelegten Entscheidungen bzw. Intentionen der örtlichen Träger der Jugendhilfe auf Gültigkeit zu überprüfen. Häufig wird diese Scheu mit Kosten begründet, welche die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes nach sich ziehen würde, da man diese Mittel schlicht nicht zur Verfügung habe. Die Entscheidungsträger verlassen sich also lieber auf ihre eigenen, teilweise kaum vorhandenen Kenntnisse der Jugendhilfe und verzichten auf eines der wichtigsten Instrumente zur Wahrung eigener Interessen und der ihrer Klientel, der rechtlichen Prüfung.In dieser Studie wird untersucht, ob und wie sich die örtlichen Träger des Normensystems des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) bedienen und in welchen Bereichen sie von den gesetzlichen Standards abweichen bzw. abweichende Interpretationen des KJHG entwickelt haben. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Angemessenheit des Handlungsinstrumentariums der örtlichen Träger gelegt und es wird untersucht, ob die Begründungen der entwickelten Interpretationen gesetzlichen Normen standhalten oder diesen möglicherweise widersprechen.
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