Om Probleme der Streiterledigung im Verhaltnis zu China und Saudi-Arabien
Wenn Mandanten ihrem Anwalt Vertragsentwürfe zur Prüfung vorlegen, ist sehr oft zu hören, dass die Änderungsvorschläge ja ganz vernünftig seien, aber der Kunde diese aller Voraussicht nach nicht akzeptieren wird. Will man das Geschäft abschließen, müsse man die Bedingungen des Kunden akzeptieren.
Aber selbst in den Fällen, in denen die vom Kunden vorgegebenen Vertragsbedingungen unabänderlich erscheinen, gibt es einen Spielraum, der erfahrungsgemäß meist viel zu wenig genutzt wird: die Klauseln betreffend Streiterledigung und Rechtswahl. Dies gilt gerade auch im Verhältnis zu exotischen Rechtsordnungen wie China und Saudi-Arabien.
Es herrscht der weit verbreitete Irrtum, dass die Wahl deutschen materiellen Rechts für den deutschen Lieferanten stets von Vorteil sei. Dies ist aus verschiedenen Gründen zu bezweifeln. Demgegenüber weist das materielle Recht Saudi-Arabiens und der Volksrepublik China zum Umfang der Schadenersatzpflicht bzw. pauschaliertem Schadenersatz und Vertragsstrafe Bestimmungen auf, die sich für den deutschen Lieferanten durchaus als günstig erweisen könnten.
Für den (deutschen) Lieferanten könnte es daher von Vorteil sein, sich in Vertragsverhandlungen mit Kunden bei der Rechtswahl ¿flexibel¿ zu verhalten, um im Austausch mit dieser Flexibilität dem Kunden Zugeständnisse bei der eigentlichen Streiterledigungsklausel (und bei einer Beschränkung der Haftung auf Schadenersatz der Höhe nach) abzuringen.
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