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Verhandlungen Des Zweiundzwanzigsten Deutschen Juristentages - Gutachten

Om Verhandlungen Des Zweiundzwanzigsten Deutschen Juristentages - Gutachten

Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- I. Machten des Herrn Prof, «frtjrn. o. Canstein in Hraz über die Frage: Ist die Eideszuschiebung im Civilproceß durch die Vernehmung der Parteien als Zeugen zu ersetzen? -- II. Gutachten Des Herrn yrioatöocenten Dr. Heorg Ztteinfetter zu München über die Frage: Ist die Eideszuschiebung im Civilprocefse durch die Vernehmung der Parteien als Zeugen zu ersetzen? -- III. Machten des Herrn Neichsgerichtsrath St eng sein zu Leipzig über die Frage: Empfiehlt sich die Durchführung des Systems der Schöffengerichte durch die gesammte erstinstanzielle Strafgerichts-Verfassung. -- IV. Machten hes Herrn Hofrath Dr. Fetix Hecht, Sanftbirectors in Mannheim über die Frage: Haben sich die durch die Actiennovelle vom 18. Juli 1884 geschaffenen Cautelen gegen unsolide Gründungen von Actiengesellschaften bewährt oder empfiehlt sich eine anderweitige Gestaltung derselben? -- V. Machten öes Herrn Oustizrath 311. Levy zu Bersin über die Frage: Haben sich die durch die Actiennovelle vom 18. Juli 1884 geschaffenen Cautelen gegen unsolide Gründungen bewährt, oder empfiehlt sich eine anderweitige Gestaltung derselben? -- VI. Machten des Herrn Amtsrichter ckatkmann zu Liegnitz über die Frage: Empfiehlt sich eine grundsätzliche Vermehrung der bestehenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung, etwa in der Richtung einer allgemeinen Competenzwohlthat? -- VII. Machten des Heern Ämtsgenchlsrath Iastrow zu Rerkn über die Frage: Wie ist den Mißbräuchen, welche sich bei den Abzahlungsgeschäften herausgestellt haben, entgegen zu wirken? -- VIII. Machten des Herrn Landrichter Dove zu Frankfurt a. 3H. über die Frage: Empfiehlt es sich, im Gegensatz zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs den Grundsatz der Formlosigkeit der Verträge in Bezug auf gewisse Verträge, z. B. die Bürgschaft, einzuschränken? -- IX. Machten Des Zerrn Rechtsanwalt Dr. Zelpcke zu Lerkn über die Frage: Empfiehlt sich die Anwendung des Begriffs der höheren Gewalt im bürgerlichen Recht? -- X. Machten des Herrn Iustizrath Lesse zu Vertin über die Frage: Empfiehlt sich eine besondere gesetzgeberische Regelung der sogenannten Bankdepotgeschäfte und eine Sonderung ihrer verschiedenen Arten? -- XI. Machten des Herrn Rechtsanmatt Dr. Julian Holdschmidt zu Lerlin über die Frage: Empfiehlt sich eine besondere gesetzgeberische Regelung der sogenannten Bank-Depotgeschäfte und eine Sonderung ihrer verschiedenen Arten? -- XII. Machten des Herrn Prof. Dr. «franz Mein zu Wien über die Frage: Sind die im Entwürfe des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Arten des Pfandrechtes an Grundstücken einschließlich der Grundschuld beizubehalten? -- XIII. Machten des Herrn Reichsgerichtsrath Loekett zu Leipzig über die Frage: Sind die im Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten des Pfandrechts an Grundstücken einschließlich der Grundschuld beizubehalten?*) -- XIV. Machten des Herrn Professor Dr. E. Altmann zu München über die Frage: Welches Verfahren würde sich, wenn die Gesetzgebung unschuldig Verurteilten einen Entschädigungsanspruch zuerkennt, für die Geltendmachung desselben empfehlen? -- Front matter 2 -- Inhaltsverzeichnis -- XV. Machten des Herrn Professor Dr. Reinhard Frank zu Hießen über die Frage: Empfiehlt sich die Durchführung des Systems der Schöffengerichte auf die gesammte erstinstanzliche Strafgerichtsverfassung? -- XVI. Machten des Herrn Amtsrichter Fr. Nansen zu Rostock über die Frage: Empfiehlt sich eine grundsätzliche Vermehrung der bestehenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung etwa in der Richtung einer allgemeinen Competenzwohlthat? -- XVII. Machten des Herrn Professor Dr. Josef von 8chey zu Hrazüber die Frage: Empfiehlt sich die Anwendung des Begriffs der höheren Gewalt im bürgerlichen Recht? -- XVIII. Machten bes Herrn Prof. Dr. Kars von Lilienthat zu Marburg i jH. über die Frage: Sind Aenderungen des geltenden Rechtes erwünscht in Betreff des Verhältnisses zwischen Geld-

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  • Språk:
  • Tysk
  • ISBN:
  • 9783112343876
  • Bindende:
  • Hardback
  • Sider:
  • 727
  • Utgitt:
  • 1. januar 1900
  • Utgave:
  • 2020
  • Dimensjoner:
  • 234x156x44 mm.
  • Vekt:
  • 1302 g.
  • BLACK NOVEMBER
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Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- I. Machten des Herrn Prof, «frtjrn. o. Canstein in Hraz über die Frage: Ist die Eideszuschiebung im Civilproceß durch die Vernehmung der Parteien als Zeugen zu ersetzen? -- II. Gutachten Des Herrn yrioatöocenten Dr. Heorg Ztteinfetter zu München über die Frage: Ist die Eideszuschiebung im Civilprocefse durch die Vernehmung der Parteien als Zeugen zu ersetzen? -- III. Machten des Herrn Neichsgerichtsrath St eng sein zu Leipzig über die Frage: Empfiehlt sich die Durchführung des Systems der Schöffengerichte durch die gesammte erstinstanzielle Strafgerichts-Verfassung. -- IV. Machten hes Herrn Hofrath Dr. Fetix Hecht, Sanftbirectors in Mannheim über die Frage: Haben sich die durch die Actiennovelle vom 18. Juli 1884 geschaffenen Cautelen gegen unsolide Gründungen von Actiengesellschaften bewährt oder empfiehlt sich eine anderweitige Gestaltung derselben? -- V. Machten öes Herrn Oustizrath 311. Levy zu Bersin über die Frage: Haben sich die durch die Actiennovelle vom 18. Juli 1884 geschaffenen Cautelen gegen unsolide Gründungen bewährt, oder empfiehlt sich eine anderweitige Gestaltung derselben? -- VI. Machten des Herrn Amtsrichter ckatkmann zu Liegnitz über die Frage: Empfiehlt sich eine grundsätzliche Vermehrung der bestehenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung, etwa in der Richtung einer allgemeinen Competenzwohlthat? -- VII. Machten des Heern Ämtsgenchlsrath Iastrow zu Rerkn über die Frage: Wie ist den Mißbräuchen, welche sich bei den Abzahlungsgeschäften herausgestellt haben, entgegen zu wirken? -- VIII. Machten des Herrn Landrichter Dove zu Frankfurt a. 3H. über die Frage: Empfiehlt es sich, im Gegensatz zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs den Grundsatz der Formlosigkeit der Verträge in Bezug auf gewisse Verträge, z. B. die Bürgschaft, einzuschränken? -- IX. Machten Des Zerrn Rechtsanwalt Dr. Zelpcke zu Lerkn über die Frage: Empfiehlt sich die Anwendung des Begriffs der höheren Gewalt im bürgerlichen Recht? -- X. Machten des Herrn Iustizrath Lesse zu Vertin über die Frage: Empfiehlt sich eine besondere gesetzgeberische Regelung der sogenannten Bankdepotgeschäfte und eine Sonderung ihrer verschiedenen Arten? -- XI. Machten des Herrn Rechtsanmatt Dr. Julian Holdschmidt zu Lerlin über die Frage: Empfiehlt sich eine besondere gesetzgeberische Regelung der sogenannten Bank-Depotgeschäfte und eine Sonderung ihrer verschiedenen Arten? -- XII. Machten des Herrn Prof. Dr. «franz Mein zu Wien über die Frage: Sind die im Entwürfe des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Arten des Pfandrechtes an Grundstücken einschließlich der Grundschuld beizubehalten? -- XIII. Machten des Herrn Reichsgerichtsrath Loekett zu Leipzig über die Frage: Sind die im Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten des Pfandrechts an Grundstücken einschließlich der Grundschuld beizubehalten?*) -- XIV. Machten des Herrn Professor Dr. E. Altmann zu München über die Frage: Welches Verfahren würde sich, wenn die Gesetzgebung unschuldig Verurteilten einen Entschädigungsanspruch zuerkennt, für die Geltendmachung desselben empfehlen? -- Front matter 2 -- Inhaltsverzeichnis -- XV. Machten des Herrn Professor Dr. Reinhard Frank zu Hießen über die Frage: Empfiehlt sich die Durchführung des Systems der Schöffengerichte auf die gesammte erstinstanzliche Strafgerichtsverfassung? -- XVI. Machten des Herrn Amtsrichter Fr. Nansen zu Rostock über die Frage: Empfiehlt sich eine grundsätzliche Vermehrung der bestehenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung etwa in der Richtung einer allgemeinen Competenzwohlthat? -- XVII. Machten des Herrn Professor Dr. Josef von 8chey zu Hrazüber die Frage: Empfiehlt sich die Anwendung des Begriffs der höheren Gewalt im bürgerlichen Recht? -- XVIII. Machten bes Herrn Prof. Dr. Kars von Lilienthat zu Marburg i jH. über die Frage: Sind Aenderungen des geltenden Rechtes erwünscht in Betreff des Verhältnisses zwischen Geld-

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